Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung mit Schimmelbildung geben Mieter das Recht, die Miete um 20 Prozent zu kürzen.
Mit dem Urteil entsprach das AG Köln der Klage einer Mieterin, die wegen einer feuchten Wand im Kinderzimmer ihrer Wohnung von dem Vermieter 20 Prozent der Mietzahlungen zurückgefordert hatte. Die Richterin verwies in ihrem Urteil auf ein Gutachten, in dem mangelnde Wärmedämmung als Ursache für den Nässeschaden festgestellt worden sei. Die Mieterin habe einen Anspruch auf eine Wohnung ohne Schimmelpilzschäden. Die Richterin ließ unter Hinweis auf das Gutachten das Argument des Vermieters nicht gelten, der Schaden beruhe auf falschem Heizen oder mangelnder Belüftung des Raumes.
(AG Köln – Az.: 222 C 371/99 Quelle: dpa vom 2.2.2001 )
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