Wer den Verlust seiner Scheckkarte nicht unverzüglich bei seiner Bank meldet, muss nicht unbedingt selbst für entstandene Schäden aufkommen. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte eine Sparkasse, an ihre Kundin 3000 Mark zu zahlen (2 S 288/99).
Die Frau hatte den Verlust ihrer Karte erst nach einigen Tagen bemerkt und bei ihrer Bank angezeigt. In der Zwischenzeit verschwanden 3000 Mark von ihrem Konto. Die Kreditinstitute müssten für das Risiko des Missbrauchs am Geldautomaten haften, urteilten die Richter.
Über den Autor