Bewerbung von Immobilien mit Angabe des Quadratmeterpreises

VonHagen Döhl

Bewerbung von Immobilien mit Angabe des Quadratmeterpreises

Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der Quadratmeterpreis, nicht aber auch der Endpreis angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den Quadratmeterpreis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Eine solche Werbung ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
(BGH – Urteil v. 5.10.2000 – IZR 210/98)

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