Kategorien-Archiv Was jeden interessiert …

VonHagen Döhl

Schadensersatzrecht

Bundesregierung legt Gesetzentwurf für umfassende Änderungen im Schadensersatzrecht vor.
Das Bundeskabinett hat am 24. September die Grundlage für die Modernisierung des Schadensersatzrechts und verschiedener Bereiche des außervertraglichen Haftungsrechts gelegt. Ziel der Gesetzesreform sei nach Auskunft von Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin insbesondere der angemessene Ausgleich von Personenschäden. Verschuldensunabhängiger Schmerzensgeldanspruch Eine der wichtigsten Neuerungen findet sich im Bereich der Schmerzensgeldansprüche. Nach dem Willen der Regierung soll in § 253 BGB ein allgemeiner, verschuldensunabhängiger Anspruch auf Schmerzensgeld eingefügt werden. Damit werde Schmerzensgeld nicht mehr wie bisher auf Fälle außervertraglicher Verschuldenshaftung beschränkt, sondern auf Fälle der Gefährdungs- und Vertragshaftung ausgedehnt. Anhebung der Haftungshöchstgrenzen Nach Auskunft der Ministerin sollen die unterschiedlichen Regelungen über Haftungshöchstgrenzen harmonisiert werden. Die zum Teil seit 20 Jahren nicht mehr angepassten Obergrenzen werden dabei erheblich angehoben.
(Quelle: Bundesjustizministerium)

VonHagen Döhl

Gerichtskosten bei doppelt eingereichter Klage

Geht ein Kläger fälschlicherweise davon aus, dass seine Klageschrift nicht beim Gericht eingegangen ist und reicht er daraufhin die Klage erneut (nochmals) ein, kann das Gericht auch dann keine doppelten Gerichtsgebühren erheben, wenn die doppelt eingereichte Klage irrtümlich nicht zu dem bereits vorhandenen Verfahren gegeben, sondern mit einem neuen Aktenzeichen eingetragen wurde. Eine rechtssuchende Partei kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass die Gerichtsorganisation so gestaltet ist, dass Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet werden.
(OLG München, Beschluss vom 25.4.2001 – 11 W 1229/01)

VonHagen Döhl

BVerfG hebt Recht auf Prozesskostenhilfe hervor

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen die deutschen Gerichte keine zu strengen Maßstäbe anlegen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 24.8.2001 veröffentlichen Beschluss klargestellt. Im langwierigen gerichtlichen Streit um die Anerkennung als
«Statusdeutsche» hatten zwei Kinder einer seit 1987 eingebürgerten Vertriebenen Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte diesen
Antrag jedoch abgelehnt. Begründung: Die angestrebte Feststellungsklage, die klären könnte, ob die beiden tatsächlich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
habe kaum Aussicht auf Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützte dies, indem er eine darauf folgende Beschwerde der beiden ablehnte (Az: 2 BvR 569/01 – Beschluss vom 10. August 2001). Das Bundesverfassungsgericht stellte nun aber klar, dass die bayerischen Gerichte mit ihren Entscheidungen die Rechtsverfolgung
«unverhältnismäßig erschwert» hätten. Die Beschlüsse verstießen gegen das Ziel des Grundgesetzes, Armen und Reichen «weitgehend» gleichen Rechtsschutz
zuzusichern. Zwar könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall
seien allerdings zu strenge Maßstäbe angelegt worden. Den Gerichten hätte klar sein müssen, dass die komplizierten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Einbürgerung der beiden Beschwerdeführer in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten. Nun wird sich das Verwaltungsgericht Regensburg erneut des
Falles annehmen.
(Quelle: dpa vom 24.8.2001)

VonHagen Döhl

Woche der Justiz in Sachsen vom 24.- 29.9.2001

In der Woche vom 24.- 29. September findet die Woche der Justiz an allen Gerichten und bei den Srtaatsanwaltschaften in Sachsen statt. Mit einer Vielzahl von Veraanstaltungen versuchen die Juristen des Freistaates die Rechtpflege dem Bürger nahe zu bringen und die Arbeitsweise der Rechtspflegeorgane plastisch zu machen.
Die Programme zu diesen Veranstaltungen können bei den Gerichten nachgefragt werden und liegen dort aus.

VonHagen Döhl

Neue Formvorschriften im Rechtsverkehr

Das sogenannte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts u.a. Vorschriften an den moderenen Rechtsgeschäftsverkehr ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Die neue „Textform“ bleibt bei der Reform der Formvorschriften des Privatrechts erhalten. Nach dem sich der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angeschlossen hatte, legte der Bundesrat gegen das entsprechend geänderte Gesetz zurAnpassung der Formvorschriften keinen Einspruch ein. Die vom Bundesrat kritisierte Textform wird nunmehr in das Privatrecht eingeführt. Anders als zunächst im Gesetz formuliert, muss jetzt das Ende einer Erklärung in Textform durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. Im Gegensatz zur bisher geltenden Schriftform soll die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Zudem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, nicht nur die Übermittlung elektronisch signierter – wie ursprünglich vorgesehen -, sondern sämtlicher elektronischer Dokumente wie etwa E-Mails im Gerichtsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln. Die elektronische Form wird künftig die Schriftform und damit die eigenhändige Unterschrift ersetzen können, wenn das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Im Verfahrensrecht wird die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Eine diesbezüglich durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserleichterung vor, der zufolge künftig grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung echt ist (Anscheinsbeweis). Etwas anderes gilt nur, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 22.6.2001).

VonHagen Döhl

Scheinrechnungen strafbar

Wer Vertragsangebote als Rechnungen tarnt, macht sich wegen Betruges strafbar. Die Karlsruher Bundesrichter haben mit einer Entscheidung die Revision eines einschlägig vorbestraften Trickbetrügers gegen eine Entscheidung des LG Bochum verworfen. Die Bochumer Richter hatten diesen von einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Mann hatte von Palma de Mallorca aus 240 deutsche Tageszeitungen abboniert und innerhalb eines halben Jahres rund 12.500 Todesanzeigen ausgewertet. Den Angehörigen schickte er denn jeweils ein als „Insertionsofferte“ bezeichnetes Schreiben – zusammen mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger. Die Schreiben wiesen eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbracht Leistungen typisch sind. Die meisten Empfänger hielten das Schreiben deshalb für eine echte Rechnung, für eine von ihnen aufgegebene Annonce. Nur wenige bemerkten im Kleingedruckten, dass es sich in Wirklichkeit um ein Angebot handelte, im Internet eine weitere Anzeige zu schalten. Wie die Vorinstanz hat auch der BGH das Verhalten des Angeklagten als Betrug gewertet.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.4.2001)

VonHagen Döhl

Bemessung des Beitrages zur sozialen Pflege

Es ist mit Art. 3 I in Verbindung mit Art. 6 I GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 3.4.2001 – 1 Bvr 1629/94).

VonHagen Döhl

Sächsische Initiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral

Der Sächsische Justizminister Manfred Kolbe stellte am 26.4.2001 in Dresden die neue sächsische Initiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral, insbesondere im Baugewerbe, vor. Diese Initiative enthält einen 20-Punkte-Katalog für gesetzliche und praktische Verbesserungen der Stellung des Gläubigers.
Die Initiative ergab sich, nach dem entgegen das bisherige Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral nicht die gerade im Baugewerbe notwendige Verbesserung herbeigeführt hatte.
Zu den wesentlichen Punkten des Diskussionsentwurfes zählen:

– die Verpflichtung des Auftraggebers zur Sicherheitsleistung für Werklohnforderungen bei Erhebung von Mängelrügen;

– Verbesserung der Rechtstellung des Subunternehmers durch Einräumung eines gesetzlichen Forderungspfandrechtes und Erweiterung des Anwendungsbereiches der Bauhandwerkersicherungshypothek;

– Recht des Unternehmers zur Wegnahme eingebauter Materialien bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber;

– Amtshilfe durch die Polizei bei der Aufenthaltsermittlung von Schuldnern, die sich der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung entziehen und bei Flucht u.U. Ausschreibung zur Festnahme;

– Ausschluss von der Funktion des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zusätzlich bei bestimmten Vermögensstraftaten.
(Pressemitteilung des Sächsischen Justizministeriums Nr. 50/01 v. 26.4.2001)

VonHagen Döhl

Kollektivklagen – Prozess der Zukunft?

Eine rechtspolitische Diskussion über die Zuverlässigkeit von Kollektivklagen ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände macht sich unter Berufung auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Konstanzer Universitätsproffessorin Dr. Astrid Stadler stark für die Einführung von sogenannten Grobverfahren mit dem Hinweis, dass Geschädigte ihre Ansprüche schneller und wirksamer durchsetzen könnten.
Dabei denkt die AGV an die Opfer sogenannter Massenschäden infolge eines Unglückes mit einem Verkehrsmittel oder durch den Vertrieb fehlerhafter Produkte. Opfer, die durch dasselbe Ereignis geschädigt wurden, sollen sich zusammenschließen können. Ein von der gesamten Gruppe gewählter Anwalt würde den Prozess führen. Allerdings soll es nicht möglich sein, während des Verfahrens wieder aus der Gruppe auszusteigen.
Trotz unbestrittener Vorteile hätte die Gruppenklage auch ihre Schattenseiten. Gerade bei nennenswerten Schadenshöhen würde sich ein Geschädigter lieber eines Anwaltes seines Vertrauens bedienen, als sich wegen aller Einzelheiten der Prozessführung den Mehrheitsverhältnissen einer Gruppe zu unterwerfen. Sind die Schäden dagegen gering, lässt sich kaum erwarten, dass sich genügend Geschädigte für ein derartiges Verfahren zusammenschließen.
(Quelle: ZAP Nr. 9 vom 9.5.2001)

VonHagen Döhl

Entgelt für Banken bei sog. Rücklastschriften

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.

Der BGH begründet das Urteil im Wesentlichen wie folgt:

Es sei ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig außer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten voraussetze.

Mit diesem Grundgedanken sei die angegriffene Klausel nicht vereinbar, weil sie eine Schadensersatzpflicht des Kunden auch dann begründe, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten habe. Eine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Beklagten oder ein Ausgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile seien nicht ersichtlich und würden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese berufe sich nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten sei damit indiziert. Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, würden von der Beklagten nicht aufgezeigt und seien auch sonst nicht ersichtlich.

(BGH Urteil v. 9.4.2002 – XI ZR 245/01)