Scheinrechnungen strafbar

VonHagen Döhl

Scheinrechnungen strafbar

Wer Vertragsangebote als Rechnungen tarnt, macht sich wegen Betruges strafbar. Die Karlsruher Bundesrichter haben mit einer Entscheidung die Revision eines einschlägig vorbestraften Trickbetrügers gegen eine Entscheidung des LG Bochum verworfen. Die Bochumer Richter hatten diesen von einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Mann hatte von Palma de Mallorca aus 240 deutsche Tageszeitungen abboniert und innerhalb eines halben Jahres rund 12.500 Todesanzeigen ausgewertet. Den Angehörigen schickte er denn jeweils ein als „Insertionsofferte“ bezeichnetes Schreiben – zusammen mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger. Die Schreiben wiesen eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbracht Leistungen typisch sind. Die meisten Empfänger hielten das Schreiben deshalb für eine echte Rechnung, für eine von ihnen aufgegebene Annonce. Nur wenige bemerkten im Kleingedruckten, dass es sich in Wirklichkeit um ein Angebot handelte, im Internet eine weitere Anzeige zu schalten. Wie die Vorinstanz hat auch der BGH das Verhalten des Angeklagten als Betrug gewertet.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.4.2001)

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