Es ist mit Art. 3 I in Verbindung mit Art. 6 I GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 3.4.2001 – 1 Bvr 1629/94).
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