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VonHagen Döhl

Hoyerswerdaer OB erneut mit verbaler Entgleisung

Der Oberbürgermeister der Stadt Hoyerswerda -Horst- Dieter Brähmig- hat am 15. April 2003 in der Sitzung des Stadtrates im Zusammenhang mit dem an den Gründungsfehlern gescheiterten Trink- und Abwasserzweckverband (TAZ) und im Zuge der Beschlussfassung über die Anschlussbeiträge und Gebühren laut Presseveröffentlichungen u.a. erklärt:

„Seit dem hätten -nach dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Gründung und damit (Nicht-) Rechtsfähigkeit des Verbandes- nur die Banken und und Anwälte verdient. Die Zeche muss nun (durch höhere Beiträge und Gebühren – d.A.) bezahlt werden.“

Dies ist eine ziemlich unehrliche Attacke gegen Anwälte und Kreditinstitute, die zudem noch vom fehlenden Vermögen der TAZ- Gründer zur Selbstkritik zeugt. …
Zum Lesen des vollständigen Beitrags, den die Lausitzer Rundschau am 26. April 2003 veröffentlicht hat klicken Sie bitte auf den nachstehenden Link!

VonHagen Döhl

Ansehen der Anwälte leicht gesunken – Schade… ;-(

Das Institut für Demoskopie Allensbach hat seine neueste Berufs-Prestige-Skala 2003 veröffentlicht. Es wurden knapp 2.200 Personen befragt. Im Ergebnis ist der Beruf des Rechtsanwalts in der Berufsprestige-Skala 2003 um einen Rang auf Platz 5 abgerutscht und liegt nun hinter dem Arzt, dem Pfarrer, dem Hochschulprofessor und dem Unternehmer. Rechtsanwälte standen im letzten Jahr noch auf Rang 4 vor den Unternehmern. In früheren Jahren belegten Rechtsanwälte auch die Plätze 3 und 2. Den vollständigen Bericht finden Sie im Internet unter www.ifd-allensbach.de/

VonHagen Döhl

PrimaCom setzt Kunden unter Druck – erneut einstweilige Verfügung gegen Primacom

Wir haben uns in den zurückliegenden Monaten mit der Problematik der von der PrimaCom Region Dresden GmbH & Co. KG (PrimaCom) in Hoyerswerda unterhaltenen Kabelfernsehanschlüsse und der diesbezüglichen Entgeltforderungen der PrimaCom befasst. Zwischenzeitlich ist im Herbst des vergangenen Jahres auch ein Urteil des Amtsgerichtes ergangen, wonach die Entgelterhöhung vom 30. Januar 2002 (zum 01.03.2002) unwirksam ist. Außerdem hat das Amtsgericht Hoyerswerda am 07.03.2003 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die PrimaCom den Anschluss eines Mieters der Wohnungsgesellschaft, den sie abgeschalten hatte, weil dieser ebenfalls geltend gemacht hatte, die Entgelterhöhung sei unwirksam, wieder herzustellen und bis zur Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache aufrecht zu erhalten.

Dennoch lässt die PrimaCom nicht nach, Druck auf die Hoyerswerdaer Kabelkunden auszuüben und erweist sich damit zunehmend als unseriöser Geschäftspartner.

Dies zeigt der nachfolgende zeitliche Abriss, den wir hier mit Zustimmung unseres Mandanten, Swen P. darstellen:

(Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem nachstehenden Link!)

VonHagen Döhl

Amtsgericht Hoyerswerda erlässt einstweilige Verfügung gegen PrimaCom

Das Amtsgericht Hoyerswerda hat am 7. März 2003 eine einstweilige Verfügung gegen die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG erlassen.

Antragsteller war ein Mieter der Hoyerswerdaer Wohnungsgesellschaft. Dieser hat gegenüber der PrimaCom geltend gemacht, dass er entgegen der Nutzungsentgelterhöhung vom Januar 2002 nicht 10,71 €, sondern nur 10,17 € monatlich an Kabelnutzungsentgelt zu bezahlen hat.

Weil er dies auch umgesetzt – d.h. nur 10,17 € monatlich überwiesen hat -, hatte die PrimaCom ihm zunächst angedroht den Kabelanschluss für seine Wohnung abgeschalten. Als der Mieter daraufhin eine einstweilige Verfügung beantragt hat und obwohl dieser Antrag der PrimaCom bereits vorgelegen hatte, hat sie ihre Androhung noch vor dem Verhandlungstermin beim Amtsgericht Hoyerswerda am 7. März 2003 umgesetzt und den Fernsehanschluss des Mieters am 5.3.2003 abgeschalten.

Das hat das Amtsgericht Hoyerswerda nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Verfügung unterbunden und die PrimaCom verpflichtet, den Kabelanschluss wieder herzustellen und bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit der Entgelterhöhung aufrecht zu erhalten.

VonHagen Döhl

Dubiose Geschäftspraktiken bei der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH?

Hinter dem Heizhaus im Wohnkomplex VIII/IX gegenüber der neuen Feuerwache in Hoyerswerda befinden sich 31 Reihengaragen. Die Erbauer der zu DDR-Zeiten errichteten Garagen waren nahezu überwiegend Mitarbeiter des damaligen Energieversorgungsbetriebes. Sie haben ihre Garagen – wie damals üblich – nicht auf eigenem, sondern auf fremden Grund und Boden errichtet und mit der Stadt Hoyerswerda Nutzungsverträge abgeschlossen.

Diese Verfahrensweise war in den §§ 312 ff. des ZGB der DDR so geregelt. Über das Jahr 1990 hinaus hat das Schuldrechtsanpassungsgesetz diesen Status bis dato geschützt. Zuletzt haben alle Garageneigentümer ein Schreiben der Stadt Hoyerswerda erhalten, aus dem sich ergibt, dass bereits im Jahre 1998 die Flächen auf die Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH (VBH) übertragen worden sind und diese nunmehr Eigentümer der Grundstücke sei.

Natürlich gilt auch bei einem solchen Eigentümerwechsel, dass der neue Eigentümer in die bestehenden Nutzungsverträge eintritt, ohne dass es der Neuausfertigung von Nutzungsverträgen bedarf.

Dennoch haben die VBH mit Schreiben vom 11.2.2002 den Garageneigentümern einen neuen Nutzungsvertrag vorgelegt und um Unterzeichnung verlangt. Begründet wurde dies damit, dass „auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen“ solches notwendig sei. Nach dem das Schreiben vom 11.2.2002 u.a. auch von der Prokuristin der VBH – einer Juristin – unterzeichnet worden ist, kann dies nur als Versuch der bewussten Täuschung der Garageneigentümer bewertet werden, denn im Falle der Unterzeichnung des neuen Pachtvertrages hätten die Garageneigentümer den Schutzbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes verlassen. Es darf deshalb durchaus gemutmaßt werden, dass es schon damals die Intention der Verfasser des Schreibens gewesen ist, die Rechtsposition der Garageneigentümer bewusst zu verschlechtern.
… mehr dazu über den nachstehenden Link…

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Gebührenabschlag für Rechtsanwälte verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.1.2003 über die Verfassungsbeschwerde einer Dresdener Rechtsanwältin entschieden. Danach ist der 10%ige Gebührenabschlag für die Rechtsanwaälte die ihren Kanzleisitz nicht in den alten Bundesländern oder Berlin haben mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht (mehr) vereinbar. Der Gesetzgeber ist aufgefordert spätestens bis zum 31.12.2003 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.

(1 BvR 487/01)

Anmerkung: Die letzte Gebührenanpassung für die Rechtsanwälte erfolgte 1996

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Regierungspräsidium Dresden sieht keinen Anlass zu Beanstandungen des gedas-Rahmen-Dienstleistungsvertrages

Am 24. Januar 2003 ist bei uns die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Dresden zu dem von uns dort zur Prüfung vorgelegten Rahmen-Dienstleistungsvertrages zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas Deutschland GmbH eingegangen.

Das Regierungspräsidium teilt mit, dass es nach Eingang des Berichtes der Stadt Hoyerswerda sowie der Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu Beanstandungen gäbe.

Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums wird damit begründet, dass nur erkennbare Rechtsverstöße Anlass zu rechtsaufsichtlichen Maßnahmen geben könnten. Solche Rechtsverstöße lägen nicht vor, da die Stadt Hoyerswerda nicht gegen Ausschreibungspflichten der VOL/A verstoßen habe. Der Vertrag selbst beinhalte noch kein Beauftragung der gedas Deutschland GmbH. Darüber hinaus habe die kreisfreie Stadt Hoyerswerda dargelegt, dass sie im Rahmen der Vergabe konkreter Aufträge die gesetzlichen Vergabevorschriften beachten werde. Leistungsverpflichtungen würden durch den Vertrag selbst nicht begründet.

Auch der Umstand, dass der Rahmenvertrag von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten der Stadt Hoyerswerda abweiche, erfordere nach Auffassung der Behörde ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nicht, da die Stadt Hoyerswerda den ihr zustehenden Spielraum in noch vertretbarer Weise nicht überschritten hätte.

Eine Nachprüfung der Zweckmäßigkeit des Vertrages komme dem Regierungspräsidium nicht zu, da die Tätigkeit des Regierungspräsidiums auf reine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sei.

Unsere Meinung dazu erfahren Sie über den nachstehenden Link:

VonHagen Döhl

Unzulässige Vollstreckung aus einem rechtskräftigem Titel

1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzte.

2. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde.

3. Eine Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels; der für vollstreckbar erklärte Anspruch darf nicht oder nicht im titulierten Umfang bestehen. Zeitpunkt für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist die letzte mündliche Verhandlung im Zweitprozess über den Anspruch aus § 826 BGB. Die Unrichtigkeit des Urteils darf grundsätzlich nicht auf Rechtsfehlern, sondern nur auf Tatsachen gründen.

4. Rechtsfehler im angegriffenen Urteil können dann zu berücksichtigen sein, wenn eine offensichtliche Fehlbeurteilung vorliegt, die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln Anlass geben kann.

5. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennen muss. Beim Streit über die Zulässigkeit einer künftigen Vollstreckung genügt es jedoch, wenn ihm die Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird.
(OLG Brandenburg Urteil vom 8.8.2002 – 9 UF 212/01)

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Kostenerstattung bei Abwehr unberechtigter Zahlungsansprüche

Macht ein Vertragspartner gegen den anderen schuldhaft unberechtigt Zahlungsansprüche geltend und veranlasst er dadurch den anderen einen Anwalt mit der Abwehr dieser Ansprüche zu beauftragen, dann hat er dem anderen die diesem entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.(AG Düren, Urteil v. 7.9.2001 – 41 C 359/01)

VonHagen Döhl

OLG Dresden zur Abwicklung von Darlehensverträgen die nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden

1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nach dem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, wo der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrages in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.

2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil v. 9.4.2002 – XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 – C 481/99).

3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gem. § 3 Abs. 1 und 3 Haustürwiderrufsgesetz jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank Fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.

4. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen zinsübersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteils höher waren, als die der Bank zustehende markübliche Verzinsung.

5. Wurden neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Falle ohne weitere Einschränkung für unzulässig zu erklären. § 4 Haustürwiderrufsgesetz gebietet weder die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflicht für unzulässig zu erklären noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. (OLG Dresden – 8 U 2987/01 – LG Dresden – 5 O 958/01)