Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.1.2003 über die Verfassungsbeschwerde einer Dresdener Rechtsanwältin entschieden. Danach ist der 10%ige Gebührenabschlag für die Rechtsanwaälte die ihren Kanzleisitz nicht in den alten Bundesländern oder Berlin haben mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht (mehr) vereinbar. Der Gesetzgeber ist aufgefordert spätestens bis zum 31.12.2003 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.
(1 BvR 487/01)
Anmerkung: Die letzte Gebührenanpassung für die Rechtsanwälte erfolgte 1996
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