Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht mit ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden.
(BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002, Az.: 2 Z BR 70/02)
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