OLG Dresden zur Abwicklung von Darlehensverträgen die nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden

VonHagen Döhl

OLG Dresden zur Abwicklung von Darlehensverträgen die nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden

1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nach dem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, wo der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrages in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.

2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil v. 9.4.2002 – XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 – C 481/99).

3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gem. § 3 Abs. 1 und 3 Haustürwiderrufsgesetz jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank Fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.

4. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen zinsübersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteils höher waren, als die der Bank zustehende markübliche Verzinsung.

5. Wurden neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Falle ohne weitere Einschränkung für unzulässig zu erklären. § 4 Haustürwiderrufsgesetz gebietet weder die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflicht für unzulässig zu erklären noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. (OLG Dresden – 8 U 2987/01 – LG Dresden – 5 O 958/01)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort