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VonHagen Döhl

Selbstbeseitigung eines Mangels durch den Käufer

Sowohl das Recht des Käufers gem. § 437 Nr. 2, 441 BGB, den Kaufpreis zu mindern als auch der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gem. § 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gem. § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
(BGH, Urteil v. 23.2.2005 – VIII ZR 100/04)

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Guter Rat ist teuer?

Anwaltsrat kostet Geld. Viel Geld? Ein weit verbreiteter Irrtum. Freilich müssen auch Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, Mitarbeiter und Miete bezahlen, Literatur aktuell halten, Versicherungsbeiträge entrichten und wollen am Ende des Monats auch für sich etwas behalten.
Die Kosten die für eine Beratung anfallen, sind aber zumeist die beste „Investition des Mandanten“. Klärt die Beratung den Mandanten doch über die Chancen und Risiken in seiner Angelegenheit auf und ermöglicht in vielen Fällen erst die Entscheidung zum weiteren Vorgehen.
Wer aus Sorge um die Kosten den Weg zum Anwalt meidet spart zwar zunächst die Kosten der Beratung. Meist wird er einen berechtigten Anspruch dann nicht verfolgen und verliert dann mehr als er für die Beratung aufgewendet hätte – oder er begibt sich ohne Rechtsrat in einen aussichtslosen Prozess, dessen Kosten er dann zu tragen hat, obwohl das bei entsprechender Beratung vermeidbar gewesen wäre.
Wer mit den Beratungs- und sonstigen Kosten der Rechtsanwälte keine Erfahrung hat, sollte seinen Anwalt schon zu Beginn der Beratung fragen, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden. Auch der Rechtsanwalt hat ein Interesse daran, dass über das Honorar keine Irritationen entstehen.
Grundsätzlich richten sich auch die Beratungsgebühren nach dem Wert der Angelegenheit. Sie dürfen bei einer ersten Beratung in Angelegenheiten, in denen der Mandant Verbraucher ist 190,- EUR (zzgl. MWSt.) nicht überschreiten, liegen aber je nach Gegenstandswert auch darunter.
In vielen Angelegenheiten trägt zudem eine Rechtsschutzversicherung die Beratungskosten. Kann der Mandant die Kosten nicht selbst aufbringen, kann beim Amtsgericht die Erteilung eines Beratungshilfescheins beantragt werden. Der Mandant trägt dann lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 10,– EUR.
Guter Rat muss also nicht teuer sein…

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Drohung mit Information der Presse im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzung

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(BGH Urteil vom 19.4.2005, Az: X ZR 15/04)

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LG Osnabrück: Schadensersatz wegen unberechtigter Sperrmüllabfuhr durch Nachbarn

Übertriebene Nachbarschaftshilfe kann unter gewissen Voraussetzungen schadensersatzpflichtig machen. Dies musste eine Frau erfahren, die während eines Klinikaufenthaltes ihres Nachbarn dessen Wohnung in Ordnung halten sollte und dies zum Anlass genommen hatte, mehrere alte Sofas zu verschrotten. Das Landgericht Osnabrück nahm eine rechtswidrige Verletzung des Eigentums des Nachbarn an und verurteilte die Nachbarsfrau zu Schadensersatz (Urteil vom 28.04.2005, Az.: 5 O 3335/04).

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2005

Die Pfändungsfreigrenzen für Schuldner werden zum 1.7.2005 angepasst. Die Anpassung wirkt sich in Höhe von knappen 6 % bezogen auf die bisherigen pfändungsfreien Einkommensteile aus. Seit dem 1.1.2002 schreibt § 850c IIa ZPO eine dynamische Anpassung der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens an die Fortentwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages vor. Der Grundbetrag steigt von monatlich 930,00 € auf 985,15 €. Ein Arbeitnehmer mit zwei Unterhaltsverpflichtungen, der ein monatliches Nettoeinkommen von nicht mehr als 1.579,99 € erzielt, muss im Falle der Lohnpfändung seinen Gläubigern nichts abgeben. Verdient er hingegen 1.670,00 € netto monatlich, werden ihm monatlich 43,01 € vom Lohn abgezogen. Ein Arbeitnehmer mit einer Unterhaltspflicht müsste dann beispielsweise 157,05 € vom Lohn abführen.

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Kinder haben nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Auszahlung der für sie angelegten Sparbücher

Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angehörige das Sparbuch in Besitz nimmt und nicht mehr aus der Hand gibt.
(BGH 18.1.2005, X ZR 264/02)

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Arbeitsagentur muss Bedarfsgemeinschaft nachweisen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom April 2005 dürfte die bisherige Praxis der Arbeitsagenturen bei der Feststellung, ob eine sog. Bedarfsgemeinschaft vorliegt, zweifelhaft sein. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur den Antrag des Klägers auf ALG II mit dem Hinweis auf das anzurechnende Einkommen seiner Partnerin abgelehnt, mit welcher der Kläger bereits seit 27 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnte. Bei der Antragsstellung hatte der Kläger sogar angegeben, in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zu leben. Das Gericht sah den Nachweis für das Vorliegen einer sog. Bedarfsgemeinschaft im Ergebnis trotzdem nicht als erbracht an und gab folglich dem Kläger Recht. Es führt u. a. aus, die Arbeitsagentur trage nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung die sog. Darlegungs- und Beweislast. Diese umfasse auch das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner – vermeintlich eheähnlichen – Partnerin. Zwar handele es sich hierbei um eine innere Tatsache, deren Nachweis für die Arbeitsagentur kaum möglich sei und auf die aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen werden könne, wenn sie bereits seit 27 Jahren bestehe. Dies könne aber dennoch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Kläger zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für diesen schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden könne.
(Urteil des Sozialgerichts für das Saarland – S 21 AS 3/05)

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VG Dresden hält Beurteilungspraxis für sächsische Beamte für rechtwidrig

Die Beurteilungspraxis für Beamte des Freistaats Sachsen ist insoweit rechtswidrig, als die Gesamtnote der beamtenrechtlichen Beurteilung nur aus dem arithmetischen Mittel von Einzelnoten gebildet wird und dem Beurteiler durch das Vorschreiben der Berechnungsweise die Möglichkeit genommen wird, Einzelbewertungen in Bezug auf das dem Beamten konkret übertragene Amt selbst zu gewichten. Das entschied die Elfte Kammer des Sächsischen Verwaltungsgerichts in Dresden in zwei am 26.04.2005 bekannt gegebenen Entscheidungen (Az.: 11 K 1311/02 und 11 K 2333/02).

Ein Polizei- sowie ein Finanzbeamter hatten gegen ihre Beurteilung geklagt und bekamen jetzt Recht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beurteilungspraxis, soweit die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel von Einzelnoten gebildet wird, rechtswidrig ist. Denn die nach dem Sächsischen Beamtengesetz vorgesehene Beamten-Beurteilung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der nicht durch eine Berechnung ersetzt werden könne, so die Begründung der Richter. Insbesondere gehöre es zum Wesen einer Beurteilung, dass der Beurteiler die Einzelbewertungen in Bezug auf das dem Beamten konkret übertragene Amt selbst gewichten könne.So falle bei der Tätigkeit im Ministerium die schriftliche Ausdrucksfähigkeit eines Beamten mehr ins Gewicht, während es bei einem Polizisten im Streifendienst möglicherweise mehr auf soziale Kompetenzen ankomme.

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AG Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhung in Heilbronn für ungültig

Das Amtsgericht Heilbronn hat am 15.04.2005 in einem bundesweit wohl bislang einmaligen Urteil eine Gaspreiserhöhung für ungültig erklärt. Das Gericht gab damit der Klage eines Heilbronner Bürgers gegen die Heilbronner Versorgungs GmbH wegen einer Preisanhebung vom 01.10.2004 statt. Zur Begründung führte es an, das Heilbronner Gasunternehmen sei nicht einmal ansatzweise bereit gewesen, seine Kosten- und Gewinnkalkulation offen zu legen. Der Energieversorger kündigte Berufung an.
Das Heilbronner Unternehmen hatte seine Gaspreise im Schnitt um zehn Prozent angehoben. Die Erhöhung wurde mit der Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis begründet. Schon Anfang Februar 2005 hatte das AG Heilbronn entschieden, dass die Versorgungs GmbH ihre Preiskalkulation offen legen müsse. Das Gaswerk sollte «nachvollziehbar darlegen», aus welchen Einzelfaktoren wie Personalkosten und Quersubventionierung defizitärer Bereiche sich der Gaspreis zusammensetze. Das Gericht ging dabei auch von einem «gewissen unternehmerischen Spielraum bei der Preiskalkulation» aus.

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OLG Köln: Bei Gepäckschäden liegt Beweislast bei Fluggesellschaft

Den Beweis für fehlendes Verschulden der Angestellten bei der Beschädigung oder Entwendung von Fluggepäck muss eine Fluggesellschaft selbst antreten. Misslingt dies, haftet sie gemäß des Warschauer Abkommens unbeschränkt für entstehende Schäden, so das Oberlandesgericht Köln. Alle denkbaren Fälle der Schädigung lagen nach Ansicht der Richter im entschiedenen Fall im Risikobereich des Unternehmens, eine Exculpation war nicht gelungen (Urteil vom 15.02.2005, Az.: 22 U 145/04).