Arbeitsagentur muss Bedarfsgemeinschaft nachweisen

VonHagen Döhl

Arbeitsagentur muss Bedarfsgemeinschaft nachweisen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom April 2005 dürfte die bisherige Praxis der Arbeitsagenturen bei der Feststellung, ob eine sog. Bedarfsgemeinschaft vorliegt, zweifelhaft sein. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur den Antrag des Klägers auf ALG II mit dem Hinweis auf das anzurechnende Einkommen seiner Partnerin abgelehnt, mit welcher der Kläger bereits seit 27 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnte. Bei der Antragsstellung hatte der Kläger sogar angegeben, in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zu leben. Das Gericht sah den Nachweis für das Vorliegen einer sog. Bedarfsgemeinschaft im Ergebnis trotzdem nicht als erbracht an und gab folglich dem Kläger Recht. Es führt u. a. aus, die Arbeitsagentur trage nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung die sog. Darlegungs- und Beweislast. Diese umfasse auch das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner – vermeintlich eheähnlichen – Partnerin. Zwar handele es sich hierbei um eine innere Tatsache, deren Nachweis für die Arbeitsagentur kaum möglich sei und auf die aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen werden könne, wenn sie bereits seit 27 Jahren bestehe. Dies könne aber dennoch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Kläger zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für diesen schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden könne.
(Urteil des Sozialgerichts für das Saarland – S 21 AS 3/05)

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