Einer großen Zahl von Garagenbesitzern in den neuen Bundeslängern droht ab 2007 eine „kalte Enteignung!“
Vielen Besitzern von Garagen aus DDR-Zeiten gehört zwar eine Garage, allerdings nicht der Grund und Boden, auf dem sie gebaut wurde. Bislang stehen die Nutzung des Grundstückes und das Eigentum an der Garage unter dem Schutz des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG). Dieses sieht allerdings vor, dass Grundstückseigentümer den Pachtvertrag ab dem 1. Januar 2007 kündigen können, ohne dass der Garagenbesitzer Anspruch auf eine Entschädigung zum Zeitwert hat. Im Gegenteil: Er muss auf Verlangen des Grundstückseigentümers das Grundstück räumen – also die Garage abreißen – und trägt auch noch die Abrisskosten selbst.
Wer den Besitz an seiner Garage also nicht entschädigungslos verlieren will, muss zwangsläufig mit dem Grundstückseigentümer schon jetzt darüber verhandeln, wie sich die Rechtsverhältnisse im Zukunft gestalten sollen. Möglich sind neben dem Kauf des Grundstückes auch Erbpachtverträge oder Vereinbarungen über einen Kündigungsverzicht. Welche Alternative im Einzelfall die günstigere ist, sollte rechtlich beurteilt werden.
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