Abrechnung geringfügiger Teilleistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

VonHagen Döhl

Abrechnung geringfügiger Teilleistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem pauschal die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.
(BGH, Urteil v. 25.11.2004 – VII ZR 394/02)

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