Mietvertragsrecht, Nutzungsentschädigung

VonHagen Döhl

Mietvertragsrecht, Nutzungsentschädigung

Liegt kein wirksamer Mietvertrag vor, kann der Eigentümer vom Nutzer nach § 812 Abs. 1 BGB eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen. Zusätzlich zur Nutzungsentschädigung können Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden, über die nicht abzurechnen ist.
(Kammergericht – 07.03.2005 8 U 166/03)

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