Drohung mit Information der Presse im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzung

VonHagen Döhl

Drohung mit Information der Presse im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzung

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(BGH Urteil vom 19.4.2005, Az: X ZR 15/04)

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