Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei unfallbedingter Verletzung eines Unternehmers nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft des Unternehmers oder Freiberuflers als solcher, sondern erst die negative Auswirkung dieses Ausfalls im Vermögen des Verletzten einen haftungsrechtlichen Schaden darstellt.
Der Unternehmer kann seinen Schaden daher nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft oder in Gestalt der Bezahlung angeblicher Überstunden der Angestellten geltend machen kann.
Vielmehr muss – bei gleich bleibendem Umsatz – eine Steigerung der Personalkosten dargetan werden, oder – bei gesteigertem Umsatz – eine relative Steigerung der Personalkosten.
(OLG Celle – 09.03.2000 14 U 51/99)
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