Berechnung des Mutterschutz- Zuschusses

VonHagen Döhl

Berechnung des Mutterschutz- Zuschusses

Der nach § 14 Abs. 1 MSchG vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate; es ist dabei nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist
drei Monate zurückzurechnen, sondern es sind die letzten drei – vollen – Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung gearbeitet hat, der Berechnung zu Grunde zu legen.
LAG Bremen – 09.12.2004 3 Sa 91/04

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