Den Beweis für fehlendes Verschulden der Angestellten bei der Beschädigung oder Entwendung von Fluggepäck muss eine Fluggesellschaft selbst antreten. Misslingt dies, haftet sie gemäß des Warschauer Abkommens unbeschränkt für entstehende Schäden, so das Oberlandesgericht Köln. Alle denkbaren Fälle der Schädigung lagen nach Ansicht der Richter im entschiedenen Fall im Risikobereich des Unternehmens, eine Exculpation war nicht gelungen (Urteil vom 15.02.2005, Az.: 22 U 145/04).
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