BGH: Vermieter kann Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen auch während der Mietzeit verlangen

VonHagen Döhl

BGH: Vermieter kann Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen auch während der Mietzeit verlangen

Mieter können während eines laufenden Mietverhältnisses für Wohnraum vom Vermieter zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen herangezogen werden, wenn die Mieter mit der Durchführung in Verzug sind. Der Senat hat dies in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht entschieden (Urteil vom 06.04.2004, Az: VIII ZR 192/04).

Im Mietvertrag des beklagten Mieters aus dem Jahre 1958 war festgehalten worden, dass anfallende Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden müssen. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Arbeiten waren nicht vereinbart worden. Mit der Klage hat die Vermieterin ihren Mieter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von etwa 13.000 Euro zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat bisher trotz entsprechender Aufforderungen keine Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung ausgeführt. Die Wohnung ist renovierungsbedürftig, der Aufwand für die Renovierung beläuft sich nach einem vorgelegten Kostenvoranschlag auf den eingeklagten Betrag.
Der BGH hat bei seiner Entscheidung zunächst auf sein Urteil aus dem Jahre 1990 (NJW 1990, 2376) Bezug genommen. In jener Entscheidung hatte er für einen Fall der Gewerberaummiete ausgesprochen, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplanes fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Damit hat der Senat verschiedentlich anderslautende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht gebilligt.

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