Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach $ 14 Abs. 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruches nicht fristgebunden. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erklärt wird. Im entschiedenen Fall war die Geltendmachung nach 26 Tagen jedenfalls verspätet.
(BAG, Urteil v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03)
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