Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angehörige das Sparbuch in Besitz nimmt und nicht mehr aus der Hand gibt.
(BGH 18.1.2005, X ZR 264/02)
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