Selbstbeseitigung eines Mangels durch den Käufer

VonHagen Döhl

Selbstbeseitigung eines Mangels durch den Käufer

Sowohl das Recht des Käufers gem. § 437 Nr. 2, 441 BGB, den Kaufpreis zu mindern als auch der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gem. § 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gem. § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
(BGH, Urteil v. 23.2.2005 – VIII ZR 100/04)

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