VG Dresden hält Beurteilungspraxis für sächsische Beamte für rechtwidrig

VonHagen Döhl

VG Dresden hält Beurteilungspraxis für sächsische Beamte für rechtwidrig

Die Beurteilungspraxis für Beamte des Freistaats Sachsen ist insoweit rechtswidrig, als die Gesamtnote der beamtenrechtlichen Beurteilung nur aus dem arithmetischen Mittel von Einzelnoten gebildet wird und dem Beurteiler durch das Vorschreiben der Berechnungsweise die Möglichkeit genommen wird, Einzelbewertungen in Bezug auf das dem Beamten konkret übertragene Amt selbst zu gewichten. Das entschied die Elfte Kammer des Sächsischen Verwaltungsgerichts in Dresden in zwei am 26.04.2005 bekannt gegebenen Entscheidungen (Az.: 11 K 1311/02 und 11 K 2333/02).

Ein Polizei- sowie ein Finanzbeamter hatten gegen ihre Beurteilung geklagt und bekamen jetzt Recht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beurteilungspraxis, soweit die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel von Einzelnoten gebildet wird, rechtswidrig ist. Denn die nach dem Sächsischen Beamtengesetz vorgesehene Beamten-Beurteilung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der nicht durch eine Berechnung ersetzt werden könne, so die Begründung der Richter. Insbesondere gehöre es zum Wesen einer Beurteilung, dass der Beurteiler die Einzelbewertungen in Bezug auf das dem Beamten konkret übertragene Amt selbst gewichten könne.So falle bei der Tätigkeit im Ministerium die schriftliche Ausdrucksfähigkeit eines Beamten mehr ins Gewicht, während es bei einem Polizisten im Streifendienst möglicherweise mehr auf soziale Kompetenzen ankomme.

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