Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Vaterschaftsanfechtungsklage auf Grund eines heimlichen Gutachtens

Das von einem Vater heimlich eingeholte DNA-Abstammungsgutachten begründet keinen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.
Im vorliegenden Fall hatte der Kindesvater versucht, mittels Vaterschaftsanfechtungsklage seine vormals anerkannte Vaterschaft anzufechten. Er stützte die Klage auf ein von ihm heimlich eingeholtes DNA-Abstammungsgutachten, wonach er als Vater des Kindes ausgeschlossen wurde. Zur Erstellung des Gutachtens benutzte der Kindesvater ein von dem Kind benutzten Kaugummi, an dem Speichelproben des Kindes anhafteten. Da diese Speichelprobe ohne Zustimmung der alleinsorgeberechtigten Mutter untersucht wurde, ist das Untersuchungsergebnis wegen Verstoß gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht verwertbar. Das Familiengericht hat daher die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger den Anfangsverdacht nicht schlüssig dargelegt habe und dass das von ihm eingeholte Gutachten nicht verwertbar sei. Auch die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.
(OLG Zelle, Urteil v. 29.10.2003, Az: 15 UF 84/03 [nicht rechtskräftig])

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Keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruft

1. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung im Zusammenhang stehen.

2. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.

(BGH-Beschluss v. 24.7.2003 – IX ZB 539/02

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Blockierung des Verkaufes des gemeinsamen Hausgrundstücks durch einen Ehepartner

Blockiert ein Ehepartner den Verkauf des gemeinsamen Hausgrundstücks zu einem Preis über dem Verkehrswert mit der Folge, dass die Teilungsversteigerung stattfindet, in der er die Immobilie zu einem Preis unter dem Verkehrswert erwirbt, so hat er dem anderen verkaufswilligen Ehegatten den entstandenen Schaden (Hälfte des Differenzbetrags zwischen dem zu erzielenden Kaufpreis und dem im Teilungsversteigerungsverfahren gezahlten Kaufpreis) zu ersetzen.
(Nr. 1052 LG Münster – BGB § 242; 4. ZK, nicht rkr. Urteil v. 11.7.2003 – 4 O 255/02)

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Alles was Dein ist, ist auch mein?

Gleicht ein Partner in einer Liebesbeziehung das überzogene Konto des anderen aus, so gibt er rein rechtlich ein Darlehen. Diese grundsätzliche Entscheidung traf das Koblenzer Oberlandesgericht. Anders ist es dem Urteil zufolge nur dann, wenn der begünstigte Partner beweisen kann, dass ihm das Geld geschenkt wurde
Das Gericht gab der Klage eines Bankangestellten statt. Der Mann hatte einer Frau, mit der er seit zwei Monaten eine Liebesbeziehung hatte, Mitte der 90- er Jahre rund 20.000 DM gegeben. Die Frau glich damit ihr überzogenes Girokonto aus. Als der Kläger später das Geld zurück verlangte, behauptete sie, er habe ihr das Geld geschenkt.
Das OLG ließ sich auf diese Darstellung nicht ein. Die Richter meinten vielmehr, die Rechtssprechung gehe davon aus, dass bei Geschäftsschulden eines Ehepartners oder eines Verlobten, die nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stünden, finanzielle Hilfen des Partners rechtlich jeweils als Darlehen zu bewerten seien. Dies müsse erst recht für eine „noch junge Liebesbeziehung“ gelten.
(OLG Koblenz 11 U 1279/96)

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Schulden in der Ehe

Ein Ehegatte muss nicht automatisch für die Schulden des anderen gerade stehen. Das ist wohl ein weitverbreiteter Irrglaube. Grundsätzlich haftet in einer Zugewinngemeinschaft – die den gesetzlichen Güterstand darstellt – jeder für seine finanziellen Verpflichtungen allein. Die Vermögensmassen bleiben getrennt. Eine Gütertrennung nur aus Angst vor möglichen Schulden des anderen ist nicht nötig. Eine Ausnahme bei der Haftung gibt es dennoch: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für den Partner mitzubesorgen. Dabei geht es in der Regel um den Einkauf von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für den täglichen Bedarf. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln gehört das Buchen einer teuren Fernreise durch einen Partner allerdings nicht zu diesen Geschäften, die automatisch für den anderen mitverpflichtend werden. Kann einer der beiden nicht zahlen, muss der andere nicht zwingend für die Kosten aufkommen. Im konkreten Fall hatte der Mann für sich und seine Ehefrau eine teure Fernreise auf die Malediven gebucht, den Urlaub dann aber abgesagt. Das Reisebüro stellte die Stornokosten in Rechnung. Der Mann zahlte jedoch nicht. Die Kölner Richter entschieden, dass sich das Reisebüro jetzt nicht an seine Ehefrau wenden kann. (Oberlandesgericht Köln, 2 U 86/90)

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Unterhalsberechnung bei überobligationsmäßigen Einkünften aus Beruftätigkeit

Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind dennoch erzielte Einkünfte aus Berufstätigkeit abzüglich eines Bonusbetrages (hier: Mindesttabellenwert nach der 1. Altersstufe, und zwar unabhängig vom Alter) in die Differenzberechnung einzustellen. -BGB § 1577 II-
(OLG Hamm, Urteil v. 28.2.2003 – 7 UF 257/02)

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Vermögensauseinandersetzung unter nichtehelichen Partnern

1. Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein „Urteil in einer Rechtssache“ im Sinne des § 839 II S. 1 BGB.
2. Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 II S. 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.
3. Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
(Nr. 956 BGH – BGB § 839 II S. 1; FGG § 70h –III. ZS, Urteil v. 3.7.2003 – III ZR 326/02 [OLG Thüringen])

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Ausgleich für Wertzuwachs eines Hausgrundstückes der DDR

Der Anspruch aus § 40 Familiengesetzbuch der DDR (FGB-DDR) ist schuldrechtlicher Natur und kann neben dem Zugewinn gesondert geltend gemacht werden. Beiträge im Sinne von § 40 FGB-DDR sind auch darin zu sehen, wenn während der durchgeführten Um- und Ausbauarbeiten des im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden Hauses der andere Ehegatte allein den Haushalt geführt, 1 Kind geboren und betreut und die Bauhelfer verpflegt hat. Eine unmittelbare Mitwirkung an den Bauarbeiten oder der Finanzierung ist nicht erforderlich. Für ein arbeitsteiliges Verhalten der Eheleute spreche vielfach die Lebenserfahrung. Lässt sich insbesondere auf Grund des Zeitablaufes der tatsächliche Werterhaltungsbeitrag nicht mehr exakt quantifizieren, kann zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Beitrag geleistet haben. Der Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des § 40 FGB-DDR beläuft sich in diesem Fall auf 25 % .
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 31.7.2002 – 9 UF 6/03).

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Erwerbsobliegenheit während einer Umschulung

Die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme (hier: Umschulung) durch das Arbeitsamt ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Unterhaltspflichtige vom Arbeitsamt nicht zu vermitteln ist bzw. die Umschulung arbeitsmarktpolitisch und individuell ist und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten als die bisherige Ausbildung bieten wird. Der gesteigerte Unterhaltspflichtige muss daher weiterhin konkret zu seinen Erwerbsbemühungen und seinen Erwerbschancen, aber auch zum Umfang der Weiterbildungsmaßnahme substantiiert vortragen, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein den Mindestunterhalt deckender Verdienst nicht zu erwarten ist.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.7.2003 – 9 UF 11/03)

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Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit

1. Ein Umschüler ist zum Nebenerwerb verpflichtet, um den Regelbedarf eines mdj. Kindes sicherzustellen.
2. Der aus dem Nebenerwerb erzielte Nettoverdienst schmälert zwar das Unterhaltsgeld. Dem Umschüler steht jedoch ein Freibetrag in Höhe von 20 v.H. des Unterhaltsgeldes zu, mindestens aber 165,00 €.
3. Auch dann, wenn der Umschüler einer Nebentätigkeit nachgeht, kann er nur den Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen in Anspruch nehmen.
(OLG Dresden – Beschluss v. 11.12.2002, 10 UF 676/02)