Vaterschaftsanfechtungsklage auf Grund eines heimlichen Gutachtens

VonHagen Döhl

Vaterschaftsanfechtungsklage auf Grund eines heimlichen Gutachtens

Das von einem Vater heimlich eingeholte DNA-Abstammungsgutachten begründet keinen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.
Im vorliegenden Fall hatte der Kindesvater versucht, mittels Vaterschaftsanfechtungsklage seine vormals anerkannte Vaterschaft anzufechten. Er stützte die Klage auf ein von ihm heimlich eingeholtes DNA-Abstammungsgutachten, wonach er als Vater des Kindes ausgeschlossen wurde. Zur Erstellung des Gutachtens benutzte der Kindesvater ein von dem Kind benutzten Kaugummi, an dem Speichelproben des Kindes anhafteten. Da diese Speichelprobe ohne Zustimmung der alleinsorgeberechtigten Mutter untersucht wurde, ist das Untersuchungsergebnis wegen Verstoß gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht verwertbar. Das Familiengericht hat daher die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger den Anfangsverdacht nicht schlüssig dargelegt habe und dass das von ihm eingeholte Gutachten nicht verwertbar sei. Auch die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.
(OLG Zelle, Urteil v. 29.10.2003, Az: 15 UF 84/03 [nicht rechtskräftig])

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