Erwerbsobliegenheit während einer Umschulung

VonHagen Döhl

Erwerbsobliegenheit während einer Umschulung

Die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme (hier: Umschulung) durch das Arbeitsamt ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Unterhaltspflichtige vom Arbeitsamt nicht zu vermitteln ist bzw. die Umschulung arbeitsmarktpolitisch und individuell ist und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten als die bisherige Ausbildung bieten wird. Der gesteigerte Unterhaltspflichtige muss daher weiterhin konkret zu seinen Erwerbsbemühungen und seinen Erwerbschancen, aber auch zum Umfang der Weiterbildungsmaßnahme substantiiert vortragen, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein den Mindestunterhalt deckender Verdienst nicht zu erwarten ist.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.7.2003 – 9 UF 11/03)

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