Ausgleich für Wertzuwachs eines Hausgrundstückes der DDR

VonHagen Döhl

Ausgleich für Wertzuwachs eines Hausgrundstückes der DDR

Der Anspruch aus § 40 Familiengesetzbuch der DDR (FGB-DDR) ist schuldrechtlicher Natur und kann neben dem Zugewinn gesondert geltend gemacht werden. Beiträge im Sinne von § 40 FGB-DDR sind auch darin zu sehen, wenn während der durchgeführten Um- und Ausbauarbeiten des im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden Hauses der andere Ehegatte allein den Haushalt geführt, 1 Kind geboren und betreut und die Bauhelfer verpflegt hat. Eine unmittelbare Mitwirkung an den Bauarbeiten oder der Finanzierung ist nicht erforderlich. Für ein arbeitsteiliges Verhalten der Eheleute spreche vielfach die Lebenserfahrung. Lässt sich insbesondere auf Grund des Zeitablaufes der tatsächliche Werterhaltungsbeitrag nicht mehr exakt quantifizieren, kann zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Beitrag geleistet haben. Der Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des § 40 FGB-DDR beläuft sich in diesem Fall auf 25 % .
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 31.7.2002 – 9 UF 6/03).

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