Blockiert ein Ehepartner den Verkauf des gemeinsamen Hausgrundstücks zu einem Preis über dem Verkehrswert mit der Folge, dass die Teilungsversteigerung stattfindet, in der er die Immobilie zu einem Preis unter dem Verkehrswert erwirbt, so hat er dem anderen verkaufswilligen Ehegatten den entstandenen Schaden (Hälfte des Differenzbetrags zwischen dem zu erzielenden Kaufpreis und dem im Teilungsversteigerungsverfahren gezahlten Kaufpreis) zu ersetzen.
(Nr. 1052 LG Münster – BGB § 242; 4. ZK, nicht rkr. Urteil v. 11.7.2003 – 4 O 255/02)
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