Kategorien-Archiv Arbeitsrecht

VonHagen Döhl

Scherzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch ein Arbeitgeber macht sich gegenüber dem Arbeitnehmer schmerzensgeldflichtig, wenn er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in schwerwiegender, rechtswidriger und schuldhafter Weise in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise angemessen ausgeglichen werden kann. Das Persönlichkeitsrecht wird dabei insbesondere durch fortgesetzte Maßnahmen verletzt, die das vom Arbeitnehmer im Verlaufe des lange währenden Arbeitsverhältnisse erworbene berufliche und soziale Selbstverständnis grundlos massiv beeinträchtigen. Die Höhe eines solchen Schmerzensgeldes errechnet sich unter Zugrundelegung der Dauer der erlittenen Beeinträchtigung und der Höhe der monatlichen Nettovergütung des Arbeitnehmers, welche seine berufliche Positon widerspiegelt.
(Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 6.11.2000 – 1 Ca 2136/00, LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 415/01)

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Fehlverhalten nach Abmahnung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer einer erteilten Abmahnung nicht den nötigen Respekt entgegenbringt und weiterhin gegen die vereinbarten Pflichten verstößt. Zu dieser Problematik hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt Stellung bezogen:
Im Wiederholungsfall begründet das unentschuldigte Fehlen für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers nach einschlägiger Abmahnung, je nach den Umständen, eine außerordentliche Kündigung. Dabei hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht die Pflicht, Betriebsablaufstörungen infolge des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers oder der nicht erfolgten Benachrichtigung konkret darzulegen.
(BAG – Urteil vom 15.3.2001 – 2 AZR 147/00)

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Mobbing am Arbeitsplatz

Bei dem Begriff Mobbing handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Vielmehr ist entscheidend, ob die dadurch resultierenden Verhaltensweisen entsprechende Rechtsfolgen zulassen. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff „Mobbing“ fortgsetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehere oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch andere Mitarbeiter bzw. Dritter ausgeschlossen wird.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
(LAG Thüringen, Urteil vo. 10.4.2001 – 5 Sa 403/00)

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Suspendierung des Arbeitnehmers

Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist regelmäßig nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.
(LAG Köln, Urteil vom 20.3.2001 – 6 Ta 46/01)

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Lange Krankheit und 13. Monatsgehalt

Ein vom Arbeitgeber gewährtes 13. Monatsgehalt kann bei einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers gekürzt werden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Ein technischen Angestellter war 1997/98 mehr als sechs Monate ununterbrochen krankgeschrieben. Unter Hinweis auf seine lange Abwesenheit kürzte ihm die Firma das arbeitsvertraglich zugesicherte 13. Monatsgehalt um rund die Hälfte. Laut Urteil ist eine krankheitsbedingte Kürzung des 13. Monatsgehaltes dann zulässig, wenn die Zuwendung einen „reinen Entgeltcharakter“ hat und damit die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers honoriert werden soll. Anders verhalte es sich bei Gratifikationen, mit denen die Treue des Mitarbeiters zur Firma gewürdigt werde. Nur in diesen Fällen dürfe wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden.
(Arbeitsgericht Frankfurt, 17 Ca 1709/99) Am 13. Dezember 2000 will das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 672/99) über die Sache in der Revision entscheiden. (zuvor schon LAG Hamm, 22.10.1999)

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Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit für Kleinunternehmen

Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes (bei Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen) in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde.
Wird dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung keine Gelegenheit gegeben, zum beanstandeten Verhalten Stellung zu nehmen, begründet dies keine Treuwidrigkeit der Kündigung.
(BAG, Urteil vom 21.2.2001 – 2 AZR 579/99)

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Reform des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.7.2001 ist im Bundesgesetzblatt I, S. 1852 verkündet worden und am 28.7.2001 in Kraft getreten. Kern der Reform sind die Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur Bestimmung der Betriebsratsgröße und die erweiterte Freistellung von Betriebsratsmitgliedern.

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Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei „normaler Fahrlässigkeit“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil zum Aktenzei-chen 5 Sa 391/01 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen Unfall verursacht, verpflichtet sei, den am Firmen-Pkw entstandenen Schaden teilweise selbst zu zahlen.

Solange dem Arbeitnehmer eine „normale Fahrlässigkeit“ vorzuwerfen sei, so müssten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen habe, hänge vom Einzelfall ab.

Das Landesarbeitsgericht hat hier den Arbeitnehmer zu einer Zahlung in Höhe von DM 1.000,00 hinsichtlich der durch ihn bei einem Auffahrunfall verursachten Schäden an dem Firmen-Pkw verurteilt. Es sei sachgerecht, das Risiko zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Wenn der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung mit DM 1.000,00 Selbstbeteiligung abgeschlossen hätte, dann wäre dies sein unmittelbarer Schaden gewesen. Bei der festgestellten Fahrlässigkeit könne daher auch nur dieser Betrag von dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
(LAG Rheinland-Pfalz Az 5 Sa 391/01)

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Haftungsrisiken des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Seit dem die Betriebsprüfungen der Sozialversicherungen auf die gesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind, hat sich eine Intensivierung der Prüfungstätigkeit ergeben, die u.a. auch dazu geführt hat, dass wesentlich mehr Beitragszahlungen von den Arbeitgebern nachgefordert werden als vor dem.
In Anknüpfung an ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1994 geht der Prüfungsdienst u.a. auch dazu über, Beitragsleistungen nicht nur für die tatsächlich an Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltleistungen zu verlangen, sondern auch für solche zusätzlichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach materiellem Recht einen Anspruch gehabt hätte, auch wenn er sie tatsächlich nicht erhalten hat. Eine solche Beurteilung führt zu weitreichenden Konsequenzen, insbesondere bei Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen ergeben, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen nunmehr, ob die Arbeitnehmer entsprechend dem geltenden Tarifvertrag tarifgerecht bezahlt wurden. Gegebenenfalls wird vom Arbeitgeber rückwirkend der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, wenn nur eine untertarifliche Bezahlung vorliegt.
Die Haftungsgefahren für den Arbeitgeber resultieren aus dieser geänderten Praxis in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dann auch nur 3 Monate lang rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens geltend machen kann. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass für länger als 3 Monate zurückliegende Zeiträume bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich allein zu tragen hat.
Nach dem lange Zeit auch ungeklärt war, ob die im Strafgesetzbuch an das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geknüpfte Strafandrohung davon unabhängig ist, ob tatsächlich eine Lohnauszahlung an den Arbeitnehmer erfolgte, hat sich dazu nun der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Mai 2000 geäußert. Der BGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch dann im strafrechtlichen Sinne vorenthalten sein können, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten haben sich daher die Risiken des Arbeitnehmers erhöht.

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Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monates nach Fälligkeit und bei Ablehnung des Anspruches binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb eines weiteren Monates verlangt, ist zulässig.
(BAG 13.12.2000 – 10 AZR 168/00)