Auch ein Arbeitgeber macht sich gegenüber dem Arbeitnehmer schmerzensgeldflichtig, wenn er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in schwerwiegender, rechtswidriger und schuldhafter Weise in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise angemessen ausgeglichen werden kann. Das Persönlichkeitsrecht wird dabei insbesondere durch fortgesetzte Maßnahmen verletzt, die das vom Arbeitnehmer im Verlaufe des lange währenden Arbeitsverhältnisse erworbene berufliche und soziale Selbstverständnis grundlos massiv beeinträchtigen. Die Höhe eines solchen Schmerzensgeldes errechnet sich unter Zugrundelegung der Dauer der erlittenen Beeinträchtigung und der Höhe der monatlichen Nettovergütung des Arbeitnehmers, welche seine berufliche Positon widerspiegelt.
(Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 6.11.2000 – 1 Ca 2136/00, LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 415/01)
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