In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer einer erteilten Abmahnung nicht den nötigen Respekt entgegenbringt und weiterhin gegen die vereinbarten Pflichten verstößt. Zu dieser Problematik hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt Stellung bezogen:
Im Wiederholungsfall begründet das unentschuldigte Fehlen für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers nach einschlägiger Abmahnung, je nach den Umständen, eine außerordentliche Kündigung. Dabei hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht die Pflicht, Betriebsablaufstörungen infolge des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers oder der nicht erfolgten Benachrichtigung konkret darzulegen.
(BAG – Urteil vom 15.3.2001 – 2 AZR 147/00)
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