Änderung des Insolvenzverfahrens

VonHagen Döhl

Änderung des Insolvenzverfahrens

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze gebilligt. Damit sollen Schwachstellen des seit 1999 geltenden Insolvenzverfahrens für Verbraucher beseitigt werden. Künftig können Schuldner auch dann am Insolvenzverfahren teilnehmen, wenn sie weder im Stande sind, die Verfahrenskosten aufzubringen noch Geld an ihre Gläubiger zu zahlen. Hierfür sieht das Gesetz ein sogenanntes Stundungsmodell vor. Danach werden die Verfahrenskosten dem mittellosen Schuldner ab Beginn des Insolvenzverfahrens gestundet. Den im Verfahren tätigen Personen, also vor allem dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder wird ein sogenannter Sekundäranspruch gegen die Staatskasse gewährt. Das während des Insolvenzverfahrens von der Wohlverhaltenszeit eingehende pfändungsfreie Geld muss der Treuhänder vorrangig zur Begleichung der gestundeten Verfahrenskosten einsetzen. Zudem sollen Unternehmer künftig zur Entlastung der Gerichte grundsätzlich vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Darüber hinaus soll erstmals die Nutzung des Internets als Bekanntmachungsmedium ermöglicht werden, so dass auf Veröffentlichungen in der Tagespresse verzichtet werden kann. Mit dieser Maßnahme sollen insbesondere Verfahrenskosten reduziert werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 27.09.2001)

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Hagen Döhl administrator

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