Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist regelmäßig nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.
(LAG Köln, Urteil vom 20.3.2001 – 6 Ta 46/01)
Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist regelmäßig nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.
(LAG Köln, Urteil vom 20.3.2001 – 6 Ta 46/01)
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