Bei dem Begriff Mobbing handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Vielmehr ist entscheidend, ob die dadurch resultierenden Verhaltensweisen entsprechende Rechtsfolgen zulassen. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff „Mobbing“ fortgsetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehere oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch andere Mitarbeiter bzw. Dritter ausgeschlossen wird.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
(LAG Thüringen, Urteil vo. 10.4.2001 – 5 Sa 403/00)
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