Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes (bei Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen) in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde.
Wird dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung keine Gelegenheit gegeben, zum beanstandeten Verhalten Stellung zu nehmen, begründet dies keine Treuwidrigkeit der Kündigung.
(BAG, Urteil vom 21.2.2001 – 2 AZR 579/99)
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