Architektenhonorar

VonHagen Döhl

Architektenhonorar

Grundlagenermittlung und Vorplanung durch Architekten als Akquisitionsleistung
Die Aufforderung eines Bauunternehmers an einen Architekten, mit dem er schon mehrfach zusammengearbeitet hat, er möge für ein Sport- und Freizeitzentrum einen Entwurf und eine Kostenermittlung erarbeiten, stellt keinen entgeltlichen Auftrag dar, wenn das Gespräch über das ins Auge gefasste 20-Millionen-Projekt nur 30 Minuten dauerte, wenn noch ungewiss ist, ob das Bauvorhaben überhaupt durchgeführt werden kann, und wenn ungeklärt ist, welche der Firmen, in denen der Bauunternehmer Geschäftsführer ist, Vertragspartner sein soll. 2. Die Verwertung der Architektenleistung durch Vorlage bei der Gemeinde, die für das Bauvorhaben einen Auftrag erteilen muss, kann ebenso wie eine Bitte um Änderungen der Entwürfe nicht als Auftragsvergabe durch schlüssiges Verhalten gewertet werden, da auch ein gemeinsames Bewerben um einen Großauftrag durch den Bauunternehmer und den Architekten in Betracht kommen kann. OLG Hamm, Urt. vom 29.01.2001-17 U 181/98

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort