Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei „normaler Fahrlässigkeit“

VonHagen Döhl

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei „normaler Fahrlässigkeit“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil zum Aktenzei-chen 5 Sa 391/01 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen Unfall verursacht, verpflichtet sei, den am Firmen-Pkw entstandenen Schaden teilweise selbst zu zahlen.

Solange dem Arbeitnehmer eine „normale Fahrlässigkeit“ vorzuwerfen sei, so müssten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen habe, hänge vom Einzelfall ab.

Das Landesarbeitsgericht hat hier den Arbeitnehmer zu einer Zahlung in Höhe von DM 1.000,00 hinsichtlich der durch ihn bei einem Auffahrunfall verursachten Schäden an dem Firmen-Pkw verurteilt. Es sei sachgerecht, das Risiko zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Wenn der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung mit DM 1.000,00 Selbstbeteiligung abgeschlossen hätte, dann wäre dies sein unmittelbarer Schaden gewesen. Bei der festgestellten Fahrlässigkeit könne daher auch nur dieser Betrag von dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
(LAG Rheinland-Pfalz Az 5 Sa 391/01)

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