Langfristige Kfz-Mietverträge, bei denen der Mieter selbst für etwaige Reparaturen und Versicherungen sorgen und das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand halten soll und die wirtschaftlich auf eine Vollamortisation des Vermieters hinauslaufen, sind rechtlich als Leasingverträge mit Kilometerabrechnung einzuordnen. Sie unterfallen damit den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes, d. h. dem Kunden steht ein Widerrufsrecht zu, über das er im Mietvertrag ausdrücklich belehrt werden muß.
(BGH VIII ZR 205/97)
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