Vereinbaren Mieter und Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages, daß die Mietkaution zu Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden muß, so ist dies unwirksam. Der Mieter hat stattdessen das Recht die Kaution in drei Monatsraten zahlen. Dies entschieden die Lüneburger Richter und gaben zur Begründung an, die gesetzliche Regelung im BGB, die dem Mieter eine Ratenzahlung ermögliche, sei zwingend und könne daher durch vertragliche Absprachen nicht umgangen werden. Der Mieter müsse somit die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses und die beiden nachfolgenden Raten in den darauffolgenden Monaten leisten.
(LG Lüneburg 1 S 116/99).
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