Haftungsrisiken des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

VonHagen Döhl

Haftungsrisiken des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Seit dem die Betriebsprüfungen der Sozialversicherungen auf die gesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind, hat sich eine Intensivierung der Prüfungstätigkeit ergeben, die u.a. auch dazu geführt hat, dass wesentlich mehr Beitragszahlungen von den Arbeitgebern nachgefordert werden als vor dem.
In Anknüpfung an ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1994 geht der Prüfungsdienst u.a. auch dazu über, Beitragsleistungen nicht nur für die tatsächlich an Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltleistungen zu verlangen, sondern auch für solche zusätzlichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach materiellem Recht einen Anspruch gehabt hätte, auch wenn er sie tatsächlich nicht erhalten hat. Eine solche Beurteilung führt zu weitreichenden Konsequenzen, insbesondere bei Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen ergeben, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen nunmehr, ob die Arbeitnehmer entsprechend dem geltenden Tarifvertrag tarifgerecht bezahlt wurden. Gegebenenfalls wird vom Arbeitgeber rückwirkend der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, wenn nur eine untertarifliche Bezahlung vorliegt.
Die Haftungsgefahren für den Arbeitgeber resultieren aus dieser geänderten Praxis in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dann auch nur 3 Monate lang rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens geltend machen kann. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass für länger als 3 Monate zurückliegende Zeiträume bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich allein zu tragen hat.
Nach dem lange Zeit auch ungeklärt war, ob die im Strafgesetzbuch an das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geknüpfte Strafandrohung davon unabhängig ist, ob tatsächlich eine Lohnauszahlung an den Arbeitnehmer erfolgte, hat sich dazu nun der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Mai 2000 geäußert. Der BGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch dann im strafrechtlichen Sinne vorenthalten sein können, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten haben sich daher die Risiken des Arbeitnehmers erhöht.

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