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VonHagen Döhl

neue Bundesratsinitiative für Gesetzentwurf zur Verbesserung der Zahlungsmoral

Wieder einmal gibt es eine Initiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral. Die Länder Sachsen und Thüringen haben Anfang März 2002 im Bundesrat (BR-DR 141/02) eine Initiative für ein Gesetzespaket zur Sicherung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung der Zahlungsmoral eingebracht.

Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen sollen dadurch vor Zahlungsausfällen geschützt werden. Der Entwurf sieht u.a. eine Verbesserung der Rechtstellung der Subunternehmer durch Einräumung eines gesetzlichen Forderungspfandrechtes sowie die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Bauhandwerkersicherungshypothek vor. Außerdem soll ein gesetzlicher Eigentumsvorbehalt des Bauunternehmers an dem eingebauten Material eingeführt werden. Säumigen Schuldnern soll es erschwert werden, sich einen sogenannten Justizkredit zu verschaffen. Dazu sollen die erstinstanzlichen Gerichte ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Voraburteil erlassen, wenn auf Grund der Verhandlung und Beweiserhebung in einem ersten Termin bereits eine Beurteilung des Sach- und Streitstandes möglich ist. Für die Gläubiger sollen die Möglichkeiten verbessert werden, über einen Wohnortwechsel des Schuldners Auskunft zu erlangen. Solche Auskünfte sollen zukünftig bei einer Vielzahl von Behörden einholbar sein. Als letztes Mittel soll es dann auch die Möglichkeit einer Ausschreibung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei geben.

VonHagen Döhl

Telefaxschriftsätze stehen für das Original

Ein per Telefax an das Gericht eingereichter Schriftsatz steht für das Original. Er muss nicht nachgereicht werden.
Bundesverfassungsgericht MDR 2000, 836; BGH NJW 1993, 3141)

Hinweis:
Es wird empfohlen, ein Rechtsmittel – jedenfalls wenn es fristwahrend per Telefax eingelegt wid – unverzüglich im Original nachzusenden.

VonHagen Döhl

Reform des Schadensersatzrechts

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht grundlegende Neuerungen im Schadensersatzrecht vor. Danach sollen etwa Kinder unter zehn Jahren (bisher sieben Jahre) im Strassenverkehr grundsätzlich nicht haften. Es soll damit Rücksicht auf typisch kindliches Verhalten genommen werden. Des Weiteren wird der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeweitet.

Nach geltendem Recht kann der Verletzte ja nur Schmerzensgeld verlangen, wenn die sog. Verschuldenshaftung gegeben ist. Das neue Recht sieht den Anspruch für alle wesentlichen Verletzungen (also bei körperlichen oder gesundheitlichen Verletzungen oder bei Beeinträchtigungen der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung) vor, egal auf Grund welcher konkreten Vorschrift der Schädiger haftet. Bei KfZ-Schäden kann der Autobesitzer auch künftig selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur

beauftragt und dann die Rechnung vorlegt. Allerdings wird künftig der Ersatz fiktiver Umsatzsteuer ausgeschlossen, d. h., dass der Schadensersatzpflichtige (bzw. die Versicherung), die den Schaden ausgleichen muss, künftig die Umsatzsteuer nur dann zahlen muss, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll die auch nicht ersetzt bekommen. Im Übrigen sollen künftig Mitfahrer den

gleichen Schadensersatz wie der Fahrer verlangen können. Zahlreiche Gesetze (etwa das StVG oder das ProdHaftG) legen Haftungshöchstgrenzen für Gefährdungstatbestände fest. Diese Höchstbeträge sollen angehoben werden. Hintergrund ist, dass diese zum grössten Teil seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst wurden. Schliesslich soll bei Arzneimittelschäden die Beweislast künftig beim Arzneimittelhersteller liegen. Damit haben es Patienten, die gerichtlich gegen Arzneimittelschäden klagen, in Zukunft einfacher, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

VonHagen Döhl

Beweisrecht

Insbesondere der Zeugenbeweis wird von Richtern überwiegend unzulänglich behandelt, weil es ihnen am Problembewusstsein für die Fehlerquellen mangelt (Bürkle, Richterliche Alltagstheorien im Bereich des Zivilrechtes, 1984, Seite 168 f., 164 f.) – Bender/Schuhmacher (Erfolgsbarieren vor Gericht, 1980, Seite 137) haben bei der Auswertung von etwa 1 400 Zeugenvernehmungen festgestellt, dass lediglich etwa 65 Zeugen nicht geglaubt worden ist. Bejahte Glaubwürdigkeit wurde nicht einmal begründet. Aussagepsychologisch ist dieses Vertrauen in die Aussagewahrheit schlechthin unhaltbar (Schneider, NJW Nr. 51/2001, S. 3756 f.).

VonHagen Döhl

Pfändungsfreigrenzen erhöht

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 15.11.2001 einem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zugestimmt. Der Entwurf sieht eine Anhebung des von der Pfändung befreiten Einkommens vor. Zukünftig soll eine solche Anpassung an das aktuelle Preisniveau alle 2 Jahre jeweils zum 1.7. erfolgen. Nach den Worten der Bundesjustizministerin seien die Lebenshaltungskosten seit 1991 um etwa 23 % gestiegen. Durch die seit 1992 unveränderten Pfändungsfreigrenzen habe sich eine erhebliche und ungerechtfertigte Belastung vor allem für diejenigen Menschen, die ein geringes Einkommen haben, ergeben. Es sei durch das neue Gesetz – so die Ministerin – jedoch gleichzeitig sichergestellt, dass ein erwerbstätiger Schuldner trotz Pfändung künftig mehr im Geldbeutel behält, als wenn er die Arbeit aufgibt und Sozialhilfe bezieht. Damit bestehe auch für den Gläubiger eine höhere Sicherheit auf die Rückzahlung seines Geldes.
(Quelle: Pressemitteilund des Bundesjustizminsteriums vom 19.11.2001)

VonHagen Döhl

Verzögerung von Gerichtsentscheidungen kann Schadensersatz begründen

Entscheidet ein Gericht im Laufe von 16 Jahren nicht über die Schadenshöhe eines bestehenden Anspruches, so hat er Kläger gegen das Land einen Schadensersatzanspruch.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wollte Anfang der 70er Jahre einen Supermarkt in Saarbrücken errichten. Sein Baugesuch war von der Stadt Saarbrücken abgelehnt worden. In dem folgenden Zivilprozess gegen die Stadt hatte das Saarländische OLG 1984 rechtskräftig festgestellt, dass die Versagung der Baugenehmigung vorsätzlich rechtswidrig war und dass die Stadt Saarbrücken dem Kläger den hieraus entstehenden Schaden ersetzen muss.
Wegen der genauen Schadenshöhe ist das Gerichtsverfahren seit 1985 beim Saarländischen OLG anhängig. Eine abschließende Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Hierzu hatte das BVerfG in einem Beschluss vom 20.7.2000 festgestellt, dass die Verzögerung des Gerichtsverfahrens durch das OLG den Kläger in seinen Grundrechten verletzt. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Saarland ihm den aus der verfassungswidrigen Verzögerung des Gerichtsverfahrens entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Diesen Schaden hat er auf mehrere hundert Mio. DM veranschlagt. Die Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Das Land Saarland muss dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass das Saarländische OLG es unterlassen hat, in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadens zu treffen. Der Streitwert für das Gerichtsverfahren wird aufgrund der Angaben des Klägers auf DM 375 Mio. festgesetzt.
(LG Karlsruhe Pressemitteilung vom 9.11.2001)

VonHagen Döhl

Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Schadensersatz-Anspruch aus Amtshaftung begründen

Weicht eine richterliche Entscheidung ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und entsteht dem Kläger daraus ein Schaden, haftet der Staat nach den Grundsätzen der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz.

Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat eines OLG hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert, weil die Klage nach Ansicht der Richter keine Erfolgsaussichten hatte. Mit der damaligen Klage wollte der Kläger seinen Anwalt in Haftung nehmen, weil dieser ihn nicht auf eine drohende Verjährung hingewiesen hatte. Nach Ansicht der Richter begründete dies keine Pflichtverletzung des Anwalts. Demgegenüber meinte der Kläger, dass die Ansicht der Richter falsch und diese falsche Beurteilung eine Amtspflichtverletzung sei. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Rechtsanwalt der Klägers hat eine Pflichtverletzung begangen, als er den Kläger nicht auf die Verjährungsfristen seines Anspruchs hinwies. Indem die Richter des Senats die Pflichtverletzung verneinten, haben sie die Voraussetzungen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfüllt (Art.34 GG, § 839 BGB). Die Entscheidung der Richter weicht ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Danach muss ein Rechtsanwalt zur Sicherung eventueller Ansprüche Verjährungsfristen feststellen und den Mandanten über deren Ablauf rechtzeitig aufklären.
Allerdings kann einem Richter ein Schuldvorwurf bei einer objektiv unrichtigen Rechtsanwendung nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Ein solch grober Verstoß liegt hier vor. Den Richtern des betreffenden Senats lag eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zur oben erwähnten Problematik vor.
(OLG Frankfurt 29.3.1002, 1 U 25/00)

VonHagen Döhl

Juristische Geistesblitze

Dies ist ein Auszug aus einem amerikanischen Buch „Disorder in the Court“.
Es sind Sätze, die tatsächlich so vor Gericht gefallen sind, Wort
fürWort, aufgenommen und veröffentlicht von Gerichtsreportern.
Das ganze ist aus dem Amerikanischen übersetzt:

F: Wann ist Ihr Geburtstag?
A: 15. Juli
F: Welches Jahr?
A: Jedes Jahr.
(wo er recht hat hat er recht)

F: Diese Amnesie, betrifft sie Ihr gesamtes Erinnerungsvermögen?
A: Ja.
F: Auf welche Art greift sie in Ihr Erinnerungsvermögen?
A: Ich vergesse.
F: Sie vergessen. Können Sie uns ein Beispiel geben von etwas, das Sie vergessen haben?
(Idiot ….)

F: Wie alt ist Ihr Sohn, der bei Ihnen lebt?
A: 38 oder 35, ich verwechsle das immer.
F: Wie lange lebt er schon bei Ihnen?
A: 45 Jahre.
(?)

F: Was war das erste, das Ihr Mann an jenem Morgen fragte, als Sie aufwachten?
A: Er sagte: „Wo bin ich Cathy?“
F: Warum hat Sie das verärgert?
A: Mein Name ist Susan.
(ich kenne Männer denen das auch schon passiert ist …)

F: Die Empfängnis des Kindes war also am 8. August?
A: Ja.
F: Und was haben Sie zu dieser Zeit gemacht?
(der Herr Anwalt glaubt wohl noch an die These mit dem Storch)

F: Sie hatte 3 Kinder, richtig?
A: Ja.
F: Wieviele waren Jungen?
A: Keins.
F: Waren denn welche Mädchen?
(Blödmann)

F: Wie wurde Ihre erste Ehe beendet?
A: Durch den Tod.
F: Und durch wessen Tod wurde sie beendet?
(ist der so deppert oder stellt sich der so deppert?)

F: Können Sie die Person beschreiben?
A: Er war etwa mittelgroß und hatte einen Bart.
F: War es ein Mann oder eine Frau?
(so was soll es tatsächlich geben, jaja, …)

F: Doktor, wie viele Autopsien haben Sie an Toten vorgenommen?
A: Alle meine Autopsien nehme ich an Toten vor.
(Gott-sei-Dank)

F: Alle deine Antworten müssen mündlich sein, OK? Auf welche Schule bist Du gegangen?
A: Mündlich.
(wir haben es mit einem Schnelldenker zu tun)

F: Erinnern Sie sich an den Zeitpunkt der Autopsie?
A: Die Autopsie begann gegen 8:30 Uhr.
F: Mr. Denningten war zu diesem Zeitpunkt tot?
A: Nein, er saß auf dem Tisch und wunderte sich, warum ich ihn autopsiere.

(das hat der Herr Anwalt noch taktvoll überhört … aber …)

F: Doktor, bevor Sie mit der Autopsie anfingen, haben Sie da den Puls gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Blutdruck gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Atmung geprüft?
A: Nein.
F: Ist es also möglich, dass der Patient noch am Leben war, als Sie ihn autopsierten?
A: Nein.
F: Wie können Sie so sicher sein, Doktor?
A: Weil sein Gehirn in einem Glas auf meinem Tisch stand.
F: Hätte der Patient trotzdem noch am Leben sein können?
A: Ja, es ist möglich, dass er noch am Leben war und irgendwo als Anwalt praktizierte.

( … diese Antwort hat dem Arzt 3.000 Dollar Strafe wegen Ehrenbeleidigung eingebracht. Er hat sie wortlos, aber mit Genugtuung bezahlt …)

VonHagen Döhl

Änderung des Insolvenzverfahrens

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze gebilligt. Damit sollen Schwachstellen des seit 1999 geltenden Insolvenzverfahrens für Verbraucher beseitigt werden. Künftig können Schuldner auch dann am Insolvenzverfahren teilnehmen, wenn sie weder im Stande sind, die Verfahrenskosten aufzubringen noch Geld an ihre Gläubiger zu zahlen. Hierfür sieht das Gesetz ein sogenanntes Stundungsmodell vor. Danach werden die Verfahrenskosten dem mittellosen Schuldner ab Beginn des Insolvenzverfahrens gestundet. Den im Verfahren tätigen Personen, also vor allem dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder wird ein sogenannter Sekundäranspruch gegen die Staatskasse gewährt. Das während des Insolvenzverfahrens von der Wohlverhaltenszeit eingehende pfändungsfreie Geld muss der Treuhänder vorrangig zur Begleichung der gestundeten Verfahrenskosten einsetzen. Zudem sollen Unternehmer künftig zur Entlastung der Gerichte grundsätzlich vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Darüber hinaus soll erstmals die Nutzung des Internets als Bekanntmachungsmedium ermöglicht werden, so dass auf Veröffentlichungen in der Tagespresse verzichtet werden kann. Mit dieser Maßnahme sollen insbesondere Verfahrenskosten reduziert werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 27.09.2001)

VonHagen Döhl

Beweislast bei Darlehen

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarielle Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen.
(BGH, Urteil vom 3.4.2001 . XI ZR 120/00)

Damit wurde die bisherige Rechtsauffassung des BGH (25.6.1991 – III ZR 179/79 = NJW 1981, 2756) aufgegeben.