Beweislast bei Darlehen

VonHagen Döhl

Beweislast bei Darlehen

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarielle Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen.
(BGH, Urteil vom 3.4.2001 . XI ZR 120/00)

Damit wurde die bisherige Rechtsauffassung des BGH (25.6.1991 – III ZR 179/79 = NJW 1981, 2756) aufgegeben.

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