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VonHagen Döhl

Bundesfinanzhof legt Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor

Der Bundesfinanzhof legt das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das Verfahren

II R 61/99 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfG) darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

Der BFH hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.

VonHagen Döhl

Hochwasserschäden

Hochwasserschäden gelten als höhere Gewalt. In einer normalen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind sie daher nicht mitversichert. Um sich gegen solche Schäden zu versichern, muss man eine spezielle Elementarschadenversicherung abschließen. Wer hingegen in den neuen Bundesländern noch eine Hausratversicherung aus DDR-Zeiten hat und wenn diese unverändert besteht, ist auch gegen Überschwemmungs- und Hochwasserschäden versichert. Diese spezielle Regelung wurde nach der Wende von der Allianz von der staatlichen DDR-Versicherung übernommen. Laut Allianz ist bei solchen Versicherungsverträgen der gesamte Hausrat wie Möbel, Teppiche und Kleidung gegen Wasserschäden versichert. Entschädigt werde der Neuwert. Auch wenn die Gesamthöhe des Schadens noch nicht zu überblicken ist, ist es ratsam, sich so schnell wie möglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und eine erste Schadensmeldung abzugeben.

Versicherte haben eine Beweispflicht. Es muss also der Schaden an sich und die Höhe nachgewiesen werden. Die Verbraucherschutzzentralen empfehlen daher, sämtliche Schäden zu fotografieren. Wenn möglich, sollte man soviel wie möglich aufbewahren, bis ein Versicherungsvertreter oder ein Sachverständiger den Schaden begutachtet hat.

Sollte die Police durch die Katastrophe vernichtet oder verloren gegangen sein, können Kunden ihren Versicherer um eine Abschrift bitten. Es ist zu erwarten, dass sich die Versicherer relativ kulant verhalten werden, wenn Unterlagen, Quittungen und Belege im Hochwasser verloren gegangen sind.

Die Hausratversicherung deckt jedoch keine Gebäudeschäden. Dafür gibt es spezielle Gebäudeversicherungen, die wiederum auf Hochwasserschäden erweitert sein müssen. Die aus DDR-Zeiten stammenden Gebäudeversicherungen konnten um Hochwasserschäden ergänzt werden. Wichtig: die Versicherten sind dazu verpflichtet, die Schäden so gering wie möglich zu halten, beziehungsweise wo immer möglich, einen Schaden zu vermeiden.

Versicherungs-Hotline:

Die Allianz hat eine extra Hotline für Hochwasseropfer eingerichtet. Für Brandenburg und Sachsen-Anhalt: 0800 – 11 22 44 44 Für Sachsen und Thüringen: 0341 – 976 1888 Wer bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, sollte sich mit seinem Versicherungsvertreter oder dessen Zentrale in Verbindung setzen.

Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen sind in der Regel von der Kasko-Versicherung abgedeckt. Vorausgesetzt, der Schaden ist direkt durch Überschwemmungen entstanden. Es gilt die Faustregel: Die Versicherung zahlt, wenn das Wasser zum Auto kam und zahlt nicht, wenn das Auto zum Wasser kam. Die Kosten für die Instandsetzung werden bis zum Wiederbeschaffungswert gezahlt. Für vom Hochwasser verschmutzte Innenausstattungen gibt es ebenfalls Geld. Auch hier ist es ratsam, die Schäden so schnell wie möglich zu melden und mit Fotos zu dokumentieren.

Vorschüsse

Es kann unter Umständen noch mehrere Tage oder gar Wochen dauern, bis alle Schäden begutachtet werden können. Versicherte haben daher die Möglichkeit, einen Vorschuss zu bekommen, wenn die „Haftung dem Grunde nach fest steht“.

Reisen

Wer eine Reiserücktritt-Versicherung abgeschlossen hat und auf Grund des Hochwassers die Reise abbricht, oder gar nicht antritt, kann unter Umständen die Kosten von der Versicherung erstattet bekommen. Da es jedoch keine einheitliche Regelung gibt, müssen im Einzelfall die Versicherungsbedingungen überprüft werden.

VonHagen Döhl

Rundfunkgebühren für tragbare Radiogeräte am Arbeitsplatz

Ein tragbares Rundfunkempfangsgerät wird auch dann vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten, wenn es täglich zum Arbeitsplatz mitgenommen wird, um es dort während der Dienstzeit nutzen zu können. (Solche Geräte sind dann nicht rundfunkgebührenpflichtig.)
(OVG Münster, Beschluss v. 26.2.2002 – 19 A 3540/00)

VonHagen Döhl

Rechtsstreit gegen die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG wird fortgesetzt

In dem Rechtsstreit unseres Mandanten gegen die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG wegen der Erhöhung der Kabelnutzungsentgelte zum 1.3.2002 kann das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden.
Die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG hatte in dem Rechtsstreit die mit der Sache befasste Richterin des Amtsgerichtes Hoyerswerda wegen Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass die Richterin selbst zu den Kunden der PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG gehöre.
Das Ablehnungsgesuch ist aber inzwischen zurückgewiesen worden.
Das Gericht hat dies damit begründet, dass im Einklang mit der Rechtsprechung der Obergerichte dann keine Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn es sich insoweit um Massengeschäfte handelt. Im Prinzip dürfte dies auch nicht zu beanstanden sein, denn ansonsten dürfte quasi kein einziger deutscher Richter einen Rechtsstreit beispielsweise gegen die Gebühreneinzugszentrale (Rundfunkgebühren) entscheiden, denn faktisch dürfte jeder Richter dort auch zu den Zahlungspflichtigen gehören.
Abgesehen davon hat die Richterin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag auch erklärt, dass sie das Vertragsverhältnis zur PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG zum 31.7.2002 gekündigt habe, mithin also jetzt nicht mehr Kundin dieses Unternehmens ist.

Das Verfahren war zwischenzeitlich durch den Ablehnungsantrag verzögert worden, weil der von der Ablehnung betroffene Richter bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur Entscheidungen treffen könnte, die keinen Aufschub dulden.

Wir gehen davon aus, dass das Verfahren nunmehr kurzfristig Fortgang nehmen wird.

VonHagen Döhl

OLG- Vertretungsänderungsgesetz in Kraft getreten

Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt I Nr. 53 ist das OLG- Vertretungsänderungsgesetz in Kraft getreten. Danach dürfen in Zivilsachen seit dem 1.8.2002 Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind auch bei allen anderen OLG und höchsten Landesgerichten (auch Kammergericht Berlin) auftreten.
Bisher war diese sog. Postulationsfähigkeit ausschließlich auf die direkt bei dem jeweiligen OLG zugelassenen Rechtsanwälte beschränkt. War ein Rechtsanwalt beispielsweise beim OLG Dresden zugelassen, konnte er neben den Landgerichten nur bei diesem OLG und nicht bei anderen OLG auftreten. Diese Beschränkung ist nun weggefallen.
Aus unserer Kanzlei sind zur Zeit die Rechtsanwälte Hagen Döhl, Dietmar Gottlöber und Frau Rechtsanwältin Gesine Döhl beim OLG zugelassen.

VonHagen Döhl

Streit um Angabe von Umsatzsteuernummern auf Rechnungen

Der Bund der Steuerzahler hat zu Protestaktionen gegen die seit 1.7.2002 geltende Verpflichtung zur Angabe der Usatzsteuernummer auf Rechnungen aufgerufen. Dem Datenmissbrauch werde damit Tür und Tor geöffnet – so der Präsident des BdSt – Karl-Heinz Träke. Daneben sei noch nicht einmal sicher, ob die Regelung auch langfristig Bestand haben werde. Durch die am 1.1.2004 in Kraft tretende neue Mehrwertsteuerrichtlinie werde die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und nicht die Angabe der Steuernummer verpflichtend vorgeschrieben. Es sei daher sinnvoller, die Erteilung der Identifikationsnummern an alle Unternehmer beschleunigt voranzutreiben und bereits vor In-Kraft-Treten der Richtlinie die Unternehmen zur Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnnummer anstelle der Steuernummer auf den Rechnungen zu verpflichten. Anders als die Steuernummer sei diese Nummer zentral gespeichert und könne so von jedem Finanzamt unschwer beim Bundesamt für Finanzen abgefragt werden.
Der Bundesverband will notfalls seine 430. 000 00 Mitglieder auffordern, auf ihren Rechnungen die finanzamtliche Steuernummer nicht einzutragen. Träke appelierte dabei an die Rechnungsempfänger, das Fehlen der Steuernummer nicht zu beanstanden. Nur gemeinsam könnten sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger gegen die drohende Aushöhlung des Steuergeheimnisses wehren.
Das Gesetz, das die Unternehmer verpflichtet, auf allen ihren Rechnungen die Steuernummer des Unternehmens anzugeben, ist im vergangenen Dezember mit dem Ziel verabschiedet worden, den Umsatzsteuerbetrug einzuschränken. Nach Schätzungen der Länder Finanzminister geht dem Staat durch Umsatzsteuerbetrug jährlich ein zweistelliger Milliardenbetrag verloren.

VonHagen Döhl

Mauerschützenprozess am 14.6.2002 mit Freispruch beendet

Am 14.6.2002 ist vor dem Landgericht Berlin ein weiterer sogenannten „Mauerschützenprozess“ nach 6 jähriger Verfahrensdauer (seit Eingang der Anklage bei Gericht) zu Ende gegangen. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt war der Vorfall an der Berliner Mauer vom 24. Mai 1962, bei dem der DDR- Grenzposten Peter Göring ums Leben gekommen war.

Das Gericht hat sowohl den von uns verteidigten Angeklagten, wie auch die beiden Mitangeklagten freigesprochen. Auch dieser Prozeß ist auf ein breites Medieninteresse gestoßen.

VonHagen Döhl

Die auf Männer beschränkte Wehrpflicht ist verfassungsgemäß

Die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt keinen Verfassungsverstoß dar.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.3.2002 – 2 BvL 2-02)
Auch die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer freiwilligen Armee stellt eine grundlegende staatspolitische Entscheidung dar, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeine, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Darum obliegt es zunächst dem Gesetzgeber und denen für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.2.2002 – 2 BvL 5/99)

VonHagen Döhl

Klage gegen Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes der Firma PrimaCom in Hoyerswerda eingereicht

Die PrimaCom hat auf unser Schreiben zur Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes (siehe nachstehender Beitrag vom 12.4.2002) nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist reagiert. Wir haben daher am 25.4.2002 beim Amtsgericht Hoyerswerda Klage auf Rückzahlung der in den Monaten März und April 2002 zuviel gezahlten Beträge sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entgelterhöhung eingereicht. Über den Verlauf des Verfahrens werden wir hier berichten.

VonHagen Döhl

Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes der Firma PrimaCom in Hoyerswerda unwirksam?

Im Auftrage unserer Mandanten bestand Veranlassung, uns mit der Wirksamkeit der in Hoyerswerda durch die Firma PrimaCom, Region Dresden GmbH & Co.KG, mit Wirkung zum 1.3.2002 vorgenommenen Erhöhung des sogenannten Kabelnutzungsentgeltes zu befassen.

Danach sind wir zu der Auffassung gekommen, dass die teilweise in den Gestattungsverträgen der Großvermieter enthaltenen Zustimmungsklauseln (wonach also der Vermieter vor Entgelterhöhungen der PrimaCom zustimmen müsste) kartellrechtlich unwirksam sind. Mit einem gleichgelagerten Fall aus Chemnitz hat sich der sogenannte Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2002 – KZR 37/99 – auseinandergesetzt und damit zu Gunsten des Kabelbetereibers die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichtes Chemnitz und des OLG Dresden aufgehoben.

Das bedeutet, dass die Großvermieter wohl zumindest im Hinblick auf diese Zustimmungsklausel keine Möglichkeit haben, den Entgelterhöhungen entgegenzutreten.

Dies ändert aber nichts daran, dass der jeweilige Anschlussnehmer – also die jeweiligen Kunden der Firma PrimaCom – möglicherweise berechtigt sind, der Entgelterhöhung entgegenzutreten.

Dabei wird es darauf ankommen, ob die Firma PrimaCom zu einer einseitigen Erhöhung des Nutzungsentgeltes berechtigt ist oder ob dafür das Einverständnis des jeweiligen Anschlussnutzers erforderlich ist.

Wäre die Firma PrimaCom einseitig zur Veränderung des Nutzungsentgeltes berechtigt, dürfte sie dies gleichwohl nur in den Grenzen des § 315 BGB (einseitige Bestimmung der Leistung) – also nach billigem Ermessen – tun. Die Ausübung billigen Ermessens setzt allerdings nicht nur die Berücksichtigung der Interessen der Firma PrimaCom, sondern auch die Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer voraus. Soweit uns bekannt, beleuchtet die Firma PrimaCom im Schriftwechsel mit ihren Kunden immer nur ihre eigenen Interessen. Dies spricht dafür, dass die Interessen der Anschlussnehmer weder geprüft noch berücksichtigt wurden. Insoweit kommt die Möglichkeit in Betracht, ggf. vor dem zuständigen Amtsgericht Klage auf Unterlassung der missbräuchlichen Forderung überhöhter Entgelte zu erheben. Außerdem bestünde gem. § 319 Satz 2 BGB u.U. die Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen.

In dem von uns inzwischen bearbeiteten Fall kommt hinzu, dass der im Dezember 1995 mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag in Ziffer 6 der Allgemeinen Anschlussbedingungen eine Klausel enthält, wonach der Anschlussnehmer innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Erhöhungsmitteilung der Entgelterhöhung widersprechen kann. Die Gestaltung in dem Vertrag ist nicht anders zu verstehen, als dass bei einem entsprechenden Widerspruch die Erhöhung nicht wirksam wird. Stattdessen sieht das Vertragswerk für diesen Fall die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vor, die in den vertraglichen Regelungen rechtlich nicht ganz exakt als Rücktrittsrecht bezeichnet wird.

In unserem Fall hat der Kunde widersprochen. Die Firma PrimaCom hat ein Kündigungsrecht nicht ausgeübt.

Hinzu kommt noch, dass der von uns geprüfte Vertrag eine Regelung enthält, wonach die Firma PrimaCom auf das Widerspruchsrecht sogar ausdrücklich hinweisen muss. Daraus kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei fehlendem Hinweis auch über den 4-wöchigen Zeitraum hinaus ein angemessenes Widerspruchsrecht bestehen muss, weil die Frist – wegen der fehlenden Belehrung – insoweit noch nicht in Gang gesetzt worden ist.

Zwar wird also im Einzelfall zu prüfen sein, wie bei jedem Kunden die Vertragslage ist (denn es muss angenommen werden, dass die Firma PrimaCom im Laufe der Zeit ggf. auch ihre eigenen Vertragsbedingungen geändert hat – also zu einem früheren Zeitpunkt eventuell andere Klausel in ihren Verträgen hatte oder die Klauseln vielleicht auch nach dem Jahre 1995 verändert hat. Unabhängig davon wird niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, dass er ggf. jetzt noch Widerspruch gegen die Entgelterhöhung erhebt und außerdem darauf aufmerksam macht, dass alle weiteren Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden.

Dadurch erhält man sich möglicherweise die Gelegenheit offen, selbst gegen die Entgelterhöhung vorzugehen.

Würde man zu lange warten, könnte eine Verwirkung dieses Anspruches eintreten.

In jedem Fall muss man – wer ein Interesse daran hat, gegen die Entgelterhöhung vorzugehen – seine Ansprüche selbst durchsetzen. Verfahren, die andere Anschlussnehmer betreiben, wirken sich nicht automatisch auf die Vertragsverhältnisse aller Kunden der PrimaCom aus.

Wir werden zu gegebener Zeit bei entsprechendem Fortschritt der Angelegenheit an dieser Stelle weitere Informationen anbringen.

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