Der Bundesfinanzhof legt das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das Verfahren
II R 61/99 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.
Der BFH hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.
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