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VonHagen Döhl

Primacom versucht erneut gegenüber Hoyerswerdaer Kunden Entgelte zu erhöhen

Der Mainzer Kabelnetzbetreiber PrimaCom und seine Tochtergesellschaft PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG versucht erneut seine Einnahmen gegenüber Hoyerswerdaer Kunden aufzubessern.

Gegenüber den Kunden die sich nicht am Lastschriftverfahren beteiligen wird dieser Tage teilweise angekündigt künftig für die Bearbeitung der monatlichen Rechnungen und der Überweisungen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 1,53 EUR zu erheben.

Die dazu in einer Lokalzeitung publizierte Auffassung der örtlichen Verbraucherschutzzentrale, dass dies mit Blick auf eine BGH- Entscheidung aus dem Jahre 1996 zulässig sei, ist nach unserer Auffassung so pauschal nicht richtig.

Zunächst müsste für eine solche Betrachtungsweise eine Verpflichtung der Kunden bestehen am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Bei den Anfang der 90er Jahre geschlossenen Verträgen ist das nicht der Fall, weil sich dies aus den Verträgen eben nicht ergibt. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob entweder bei später abgeschlossenen Verträgen eine solche Verpflichtung einbezogen worden ist oder bei den alten Verträgen eine Zusatzvereinbarung darüber getroffenen wurde. Die bloße Gestattung des Lastschrifteinzuges durch den Kunden ist keine solche Vereinbarung.

Allerdings hat die PrimaCom in den letzten Jahren ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst und zumindest ab 2001 (uns liegen die AGB Stand 6/2001 und 1/2002 vor) unter Ziff. 3.4. geregelt, dass ein Forderungseinzug per Lastschriftverfahren erfolgt und ansonsten ein „zusätzliches Entgelt“ erhoben wird.

Wer also einen Vertrag unter Einbeziehung solcher Klauseln abgeschlossen hat oder wer die spätere Einbeziehung neuer AGB in einen alten Vertrag genehmigt hat, muss das zusätzliche Entgelt u.U. bezahlen. (Die o.g. BGH- Entscheidung bezieht sich auf die grundsätzliche Zulässigkeit solcher AGB- Klauseln.)

Ein Automatismus, nach dem neue AGB immer gelten ist hingegen nicht erkennbar. Wer also keine Vereinbarung mit der PrimaCom über die Einbeziehung einer solchen AGB- Klausel getroffen hat ist folglich nicht verpflichtet sich am Lastschriftverfahren zu beteiligen und muss auch kein zusätzliches Entgelt bezahlen.

Abgesehen davon begründet die PrimaCom ihr Vorgehen mit dem Aufwand für die Bearbeitung der monatlichen Rechnungen und dem Mehraufwand für manuelle Buchungskorrekturen bei unvollständigen oder ungenauen Angaben der Überweiser.

Die PrimaCom ist aber zur monatlichen Rechnungslegung gar nicht verpflichtet. Das Entgelt ist mit den Kunden vereinbart. Was der Kunde monatlich zu bezahlen hat weiß er. Ein Vermieter wird auch nicht monatlich eine Rechnung für die Miete zusenden…

Warum sollen also die Kunden für einen Aufwand zahlen, den die PrimaCom gar nicht betreiben müsste oder nur im wirtschaftlichen Eigeninteresse betreibt.

Auch sollte es zumindest bedenklich sein dürfen, den Aufwand für Fehlbuchungen, den möglicherweise einzelne Kunden durch ungenaue Angaben verursachen, allen anderen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen pauschal überzubürden.

Die PrimaCom hat aber teilweise sogar denjenigen Kunden eine Mitteilung über das zusätzliche Entgelt gemacht, die ihre Lastschriftermächtigung gar nicht storniert, sondern auf der Grundlage des Urteils des AG Hoyerswerda vom 13.11.2002 lediglich die Rückzahlung der zuviel eingezogenen Beträge verlangt haben.

Die PrimaCom ist sich vermutlich auch des Umstandes bewusst, dass die o.g. AGB- Klausel gar nicht mit allen Kunden vereinbart ist, denn auf den jüngsten Kontoauszügen und Rechnungen ist ein Hinweis auf neue AGB ersichtlich, die vertragswirksam werden sollen, wenn der Kunde nicht bis 1.1.2003 widerspricht.

Wer also vermeiden will, dass solche Klausel oder andere die Position des Kunden verschlechternde Regelungen wirksam werden, sollte rechtzeitig widersprechen.

VonHagen Döhl

Nutzungsentgelterhöhung der Primacom vom Januar 2002 unwirksam

Das Amtsgericht Hoyerswerda hat am 13.11.2002 über die Klage unseres Hoyerswerdaer Mandanten gegen die zum 1.3.2002 vorgenommene Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes entschieden und die Erhöhung für unwirksam erklärt.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die einseitige Erhöhungsmöglichkeit der Primacom dann nicht zur Anhebung des Entgeltes führt, wenn -wie hier- im Vertrag die Erhöhung von der Genemigung des Nutzers abhängig ist und diese wegen des Widerspruches des Klägers nicht als erteilt angesehen werden kann.

Über die Frage, ob auch ohne einen ausdrücklichen Widerspruch die Erhöhung unwirksam ist, weil die Primacom auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen hat (wie es der Vertrag aber vorsieht) musste das Gericht hier (noch) nicht entscheiden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Berufung trotz des unterhalb der Berufungsgrenze liegenden Streitwertes zugelassen.

Die Entscheidung über den nachstehenden Link im Volltext abrufbar (498 KB).

VonHagen Döhl

Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitigem Neukredit

Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredites mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut kein Anspruch auf „Vorfälligkeitsentschädigung“ zu, wenn der Darlehensnehmer bei ihm gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut jedenfalls nicht schlechteren Konditionen aufnimmt.
(OLG Zweibrücken, Urteil v. 27.5.2002 – 7 U 231/01)

VonHagen Döhl

Mithören von Telefongesprächen kann verfassungswidrig sein

Das Mithören von Telefongesprächen über eine Freisprechanlage kann das Persönlichkeitsrecht des Anrufers verletzen. Das Bundesverfassungsgericht gab in einem am 31.10.2002 veröffentlichen Beschluss zwei Beschwerdeführern Recht, deren Telefonate mit Vertragspartnern von Zeugen mitgehört worden waren. Als sie anschließend in Prozesse verwickelt wurden, sagten die Lauscher vor Gericht aus. Die Aussagen hätten vor Gericht nicht verwertet werden dürfen, weil das Recht am gesprochenen Wort verletzt worden sei, so die Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
(Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/96 und 805/98 – Quelle: DPA)

Hinweis: Die Entscheidungen des BVerfG haben Gesetzesrang.

VonHagen Döhl

Zur Informationsverpflichtung bei Kapitalanlagen

1. Zwischen Anleger und Vermittler einer Kapitalanlage kommt ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler zur wahrheitsgemäßer und vollständiger Information über das Anlageprojekt verpflichtet.

2. Wer als Anlagevermittler tätig wird, muss über die dafür notwendigen und erwarteten Kenntnisse verfügen oder aber offen legen, dass er über diese Kenntnisse nicht verfügt und dass ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht zu Verfügung stehen.

3. Die Informationspflicht des Anlagevermittlers hat zum Inhalt, dass dem Kunden alle Informationen geliefert werden müssen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

4. Die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist Kardinalpflicht des Anlagevermittlungsvertrages. Ein Haftungsausschluss ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unzulässig und damit unwirksam.
(Saarländisches OLG Urteil v. 03.04.2002 – 1U577/01)

VonHagen Döhl

gedas- Vertrag: Stadt Hoyerswerda zur Stellungnahme aufgefordert

Das Regierungspräsidium Dresden hat am gestrigen 14. Oktober 2002 auf Nachfrage bestätigt, das der Rahmen- Diensdleistungsvertrag zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH geprüft werde. Die Stadt Hoyerswerda sei zur Stellungnahme aufgefordert worden, diese stehe aber noch aus.

Das am 16.10.2002 hier eingegangene Schreiben ist über den nachstehenden Link als Leseabschrift abrufbar.

Aktenzeichen des RP: 21-2214.30/64/02-02

VonHagen Döhl

gedas- Vertrag liegt dem Regierungspräsidium zur Prüfung vor

Der umstrittene, zwischen der gedas deutschland GmbH und der Stadt Hoyerswerda abgeschlossene Rahmen- Dienstleistungsvertrag liegt dem Regierungspräsidium Dresden (Rechtsaufsichtsbehörde für die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda) nunmehr zur Prüfung vor.
Wir hatten die Kopie des Vertrages mit Schreiben vom 3.9.2002 an das RP versandt und zugleich auf die problembehafteten Aspekte hingewiesen.
Zeitgleich dazu soll sich noch ein Dritter ebenfalls an die Behörde gewandt und um Prüfung des Vertrages nachgesucht haben.

VonHagen Döhl

Stadt Hoyerswerda hat Erklärung zum gedas-Vertrag vorgelegt

Nach vielfältiger Kritik an dem zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH abgeschlossenen Rahmen-Dienstleistungsvertrag hat der Hoyerswerdaer Oberbürgermeister, Horst-Dieter Brähmig, am 27. August 2002 Diskussionen zu diesem Thema im Stadtrat mit dem Hinweis auf eine für den kommenden Tag angekündigte gemeinsame Erklärung der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH unterbunden.
Diese gemeinsame Erklärung ist ausgeblieben. Stattdessen ist am 31. August 2002 eine einseitige Erklärung des Oberbürgermeisters im Wortlaut veröffentlicht worden.
Dies läßt zumindest vermuten, dass die gedas deutschland GmbH – anders als die Stadt Hoyerswerda – das Vertragswerk nicht nur als bloße Absichtserklärung oder unverbindliches Dokument betrachtet.

Den Wortlaut der in der Lokalausgabe der Sächsischen Zeitung veröffentlichten Erklärung des Oberbürgermeisters geben wir über den nachstehenden Link mit unseren Kommentierungen wider.

VonHagen Döhl

Hoyerswerdaer Oberbürgermeister mit beispielloser Entgleisung in der Angelegenheit um den gedas – Vertrag

Der Hoyerswerdaer Oberbürgermeister Horst- Dieter Brähmig hat in der Angelegenheit um den umstrittenen Vertrag mit der gedas deutschland GmbH außerordentlich nervös und mit einer beispiellosen Entgleisung reagiert.

Im Auftrage eines Mandanten hatten wir uns mit der Prüfung dieses Vertrages (als PDF- Dokument im gesonderten Beitrag vom 26.8.2002 veröffentlicht) befasst, der eben entgegen den Verlautbarungen und auffällig oft wiederholten Beteuerungen der Stadt, dass es sich dabei lediglich um eine Absichtserklärung handelt, ein verbindlicher Rahmenvertrag ist, der ganz konkret regelt zu welchen Bedingungen die gedas deutschland GmbH ihre Leistungen erbringen soll.
In unserem Schreiben an den OB vom 19. August 2002 haben wir uns mit den inhaltlichen Aspekten und den rechtlichen Mängeln dieses Vertrages auseinandergesetzt.

Das Schreiben an den OB kann über den unten stehenden Link im vollen Wortlaut eingesehen werden.

Der OB antwortete am 21.8.2002 und meint uns „in aller Schärfe“ (warum eigentlich mit Schärfe und nicht im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung?) darauf hinweisen zu müssen, dass wir zur Prüfung des Vertrages nicht berechtigt seien.
Und ob wir dies sind, Herr Brähmig. Wir pflegen nämlich die Interessen unserer Mandanten auf der Grundlage des uns erteilten Auftrages konsequent zu vertreten.
Wovor fürchten sich die Verantwortlichen der Stadt Hoyerswerda eigentlich…?

Anstelle einer sachlichen Auseinandersetzung mit unserem Schreiben (dazu war allemal Anlass, nachdem der Vertrag offensichtlich sogar rechtliche Fehler enthält) gipfelt das Schreiben des OB schließlich darin, dass wir aufgefordert werden „sofort jegliche weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit (zu) unterlassen“.

Das ist nun ein „starkes Stück…“, eine Entgleisung ohne Beispiel…
Da fordert der Oberbürgermeister der Stadt Hoyerswerda ortsansässige Rechtsanwälte auf die Interessen der von diesen vertretenen Mandanten zu verraten.
Die vornehmliche Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es, die Interessen des Mandanten konsequent und bestmöglich zu verfolgen.
Dies, Herr Oberbürgermeister, werden wir auch in diesem Falle tun und uns von niemandem davon abhalten lassen.

(Im nachstehenden Link kann unser Schreiben vom 19.8.2002 eingesehen werden. Auch den streitgegenständlichen gedas- Vertrag haben wir in einem gesonderten Beitrag einsehbar gemacht. Mag sich jeder sein eigenes Bild machen…)
Sie finden die Beiträge mit dem Suchwort „gedas“ in der Volltextsuche oder in der Rubrik „Was jeden interessiert“ in den Kategoriebereichen eingetragen am 26.8.2002.

VonHagen Döhl

Aufregung um gedas – Vertrag

In der Stadt Hoyerswerda herrscht einige Aufregung über den zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH abgeschlossenen Rahmen- Dienstleistungsvertrag vom 6.8.2002. Während die Stadtverwaltung um den Vertrag ein „Geheimnis“ macht und lediglich Verlautbarungen mit einem verklärten Blick auf den Inhalt und den Charakter des Vertrages macht, veröffentlichen wir hier für jeden, der sich ein eigenes Bild machen möchte den Vertrag im vollen Wortlaut.