1. Zwischen Anleger und Vermittler einer Kapitalanlage kommt ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler zur wahrheitsgemäßer und vollständiger Information über das Anlageprojekt verpflichtet.
2. Wer als Anlagevermittler tätig wird, muss über die dafür notwendigen und erwarteten Kenntnisse verfügen oder aber offen legen, dass er über diese Kenntnisse nicht verfügt und dass ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht zu Verfügung stehen.
3. Die Informationspflicht des Anlagevermittlers hat zum Inhalt, dass dem Kunden alle Informationen geliefert werden müssen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
4. Die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist Kardinalpflicht des Anlagevermittlungsvertrages. Ein Haftungsausschluss ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unzulässig und damit unwirksam.
(Saarländisches OLG Urteil v. 03.04.2002 – 1U577/01)
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