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VonHagen Döhl

Neues Kostenrecht ab 1.7.2004

Zum 1.7.2004 soll im Zusammenhang mit einer grundlegenden sogenannten Modernisierung des Kostenrechtes auch ein neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft treten. Zum gleichen Zeitpunkt soll auch der gegenwärtig noch 10%-ige Gebührenabschlag für die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet (sogenannter Ostabschlag) völlig entfallen.

Unklar bleibt allerdings, wie die Kolleginnen und Kollegen in den betroffenen Bundesländern ab dem 1. Januar 2004 bis Juni 2004 abrechnen können bzw. sollen. Bis zum 30.6.2003 bleibt es nach der Gesetzeslage bei der bisherige Regelung im Einigungsvertrag. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2003 allerdings teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Die durchschnittliche Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte soll nach Berechnung der an der Vorbereitung des RVG beteiligten Gremien durchschnittlich 14 % betragen.
Das Bundesjustizministerium beabsichtigt mit der Neuregelung auch, die seit etwa 10 Jahren unveränderten Vergütungen für Rechtsanwälte, für Sachverständige, für Dolmetscher und Übersetzer der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit dem Gesetz sollen Preissteigerungen der letzten 10 Jahre in Höhe von durchschnittlich ca. 1,4 % pro Jahr ausgeglichen werden. Die Bundesjustizministerin räumt allerdings selbst ein, dass der Einkommenszuwachs in der gewerblichen Wirtschaft im Vergleichszeitraum durchschnittlich 2,6 % jährlich betragen habe (Udo Henke, AGS 10/03, S. 429).

Die Neuregelungen erfassen auch die Gerichtskosten, die Gebühren der Notare und die Entschädigungen für Sachverständige und Dolmetscher.

VonHagen Döhl

Haftung des Anlagevermittlers/ Verweis auf Angaben des Kapitalsuchenden

Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.-BGB § 675 Abs. 2-
(BGH, Urteil vom 11.9.2003 – III ZR 381/02)

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Bundesrat will Registerführung nicht mehr nur ausschließlich bei Amtsgerichten zulassen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.9.2003 beschlossen, einen Gesetzentwurf einzubringen (Bundesratdrucksache 325/03), wonach den Ländern die Möglichkeit eröffnet wird, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister von anderen Stellen als den derzeit zuständigen Amtsgerichten führen zu lassen. Die Länder sollen dadurch die Gelegenheit erhalten, ihre für die Justiz vorgesehenen Mittel auf Kernaufgaben wie die Gewährung von Sicherheit und Ordnung und die Streitentscheidung zu konzentrieren. „Öffnungsklauseln“ sollen es den Ländern gestatten, eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen. Durch Landesrecht müsse dann aber sichergestellt werden, dass bei der Übertragung der Registerführung die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme und Archivierung von Anträgen und Schriftstücken ab dem Jahre 2007, der bundeseinheitliche Zugang, länderübergreifende Standards und die Deckungsvorsorge der registerführenden Stellen für Haftungsfälle und das Beschwerdeverfahren gewährleistet sind. Bei der Übertragung des Vereinsregisters auf eine andere Stelle, sollen die für die Gerichte geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden.

VonHagen Döhl

Rechtsschutzversicherung: Keine Eintrittspflicht bei Streit um Baufinanzierung

Führt der Erwerber einer neu herzustellenden Eigentumswohnung einen Prozess gegen seine finanzierende Bank um Schadenersatz wegen unterbliebener Aufklärung, muss seine Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten des Prozesses tragen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 3.7.2003 – 12 U 53/03)

VonHagen Döhl

NEUES URHEBERRECHT

Am 13. September ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten. Urheber werden nun auch vor der Verwertung im Internet geschützt.
Das Bundesjustizministerium bietet das neue Urheberrechtsgesetz zum Herunterladen im pdf-Format an.

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Anlagenbau: Fünf Jahre Gewährleistung für Software-gestützte Steuerungsanlage?

1. Herstellung, Lieferung und Montage einer industriellen Produktionsanlage – hier: Pelletieranlage in einer Futtermühle – können Bauwerksleistung mit der Folge einer fünfjährigen Gewährleistung sein.
2. Auch Herstellung, Programmierung und Einbau einer Steuerungsanlage für die Produktionsanlage können Bauwerksleistung mit der Folge der fünfjährigen Gewährleistung sein.
(BGH, Urteil v. 20.5.2003 – X ZR 57/02)

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Beweiswert: Mithören von Telefonaten

Die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt eines ohne Kenntnis des Gesprächspartners mitgehörten Telefongesprächs ist unzulässig, wenn sich der Beweisführer andere (insbesondere urkundliche) Beweismittel über die in einem späteren Rechtsstreit möglicherweise beweisbedürftigen Fragen hätte verschaffen können. (GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZPO § 286)
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2003 – 23 U 260/01)

VonHagen Döhl

Zur Rechtsnachfolge der Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern

1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR
bis zum „Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht“ vom 18.01.1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch.
2. Die neu gegründeten Kommunen sind weder Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Rats der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises in ihrem Gebiet noch der bis 1957
dort existenten Gebietskörperschaft.
(OLG Dresden AZ.: 6 U 1/03 Urteil vom 30.07.2003)

VonHagen Döhl

Lügendetektor

a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, dass die polygraphische Untersuchung (Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und – jedenfalls dann, wenn der Beweisführer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis hatte – auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.

b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Daher muss ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die Behauptungen des Prozessgegners nur bestreitet.
(BGH, Urteil vom 24.6.2003 – VI ZR 327/02)

VonHagen Döhl

Verjährung von Verzugszinsansprüchen nach gerichtlicher Titulierung

Mit Inkrafttreten der Zivilrechtsreform am 1.Januar 2002 haben sich auch die Verjährungsfristen grundlegend geändert.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr 3 Jahre. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verzugszinsen. Häufig wird in der Praxis übersehen, dass zwar für gerichtlich titulierte Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren besteht, dieser langen Verjährung, aber nicht die nach Rechtskraft des Urteils/des Vollstreckungsbescheides fällig gewordenen Verzugszinsen unterliegen. Der Anspruch auf die nach Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen, verjährt innerhalb der Regelverjährung, also nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährung dieser Ansprüche kann nur entweder durch separate gerichtliche Geltendmachung oder durch einen Vollstreckungsversuch unterbrochen und damit von Neuem in Gang gesetzt werden.

Es ist also gelegentlich zweckmäßig vor Ablauf der Verjährungsfrist einen neuen Vollstreckungsversuch zu unternehmen, sei es aus Kostengründen auch nur bezogen auf die inzwischen fällig gewordenen Zinsen.