Beweiswert: Mithören von Telefonaten

VonHagen Döhl

Beweiswert: Mithören von Telefonaten

Die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt eines ohne Kenntnis des Gesprächspartners mitgehörten Telefongesprächs ist unzulässig, wenn sich der Beweisführer andere (insbesondere urkundliche) Beweismittel über die in einem späteren Rechtsstreit möglicherweise beweisbedürftigen Fragen hätte verschaffen können. (GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZPO § 286)
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2003 – 23 U 260/01)

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