Lügendetektor

VonHagen Döhl

Lügendetektor

a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, dass die polygraphische Untersuchung (Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und – jedenfalls dann, wenn der Beweisführer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis hatte – auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.

b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Daher muss ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die Behauptungen des Prozessgegners nur bestreitet.
(BGH, Urteil vom 24.6.2003 – VI ZR 327/02)

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